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Das Publishers' Right für Presseverlage

Verlegerrecht

Überblick

Die EU-Urheberrechtsnovelle soll das Urheberrecht an die digitalen Verhältnisse anpassen. Dies geht insbesondere oder sogar zuvorderst einher mit der Stärkung von Kreativindustrie und Rechteinhabern, die in der Vergangenheit zu oft nicht fair an ihren vielfältigen Leistungen profitieren konnten. Zugleich haben sich monopolistische Inhaltevermittler und Gatekeeper-Plattformen herausgebildet, die mit kreativen Inhalten unmittelbar oder mittelbar viel Geld verdient haben. Auch den Presseverlagen mangelte es in der Vergangenheit an einem robusten Schutz bei der Online-Nutzung, sodass die Novelle ebenso für die zahlreichen (Digital-)Publisher von großer Bedeutung ist. Dabei geht es vor allem um ein eigenes Schutzrecht für Verlage sowie um die neue Haftung von Upload-Plattformen für Inhalte.

Darum geht's

Presseverleger-Leistungsschutzrecht

Artikel 15 der Richtlinie führt ein Presseverleger-Leistungsschutzrecht ein. Das heißt, die Hersteller von journalistischen Inhalten erhalten ein eigenes Recht, mit dem sie online Lizenzen verhandeln oder Rechtsverletzungen angehen können. Bislang fehlte diese Art von Schutz, was zu einer massiven kommerziellen Ausbeutung von Presseinhalten im Internet geführt hat.
 

Lizenzen für Upload-Megaplattformen

Mit Artikel 17 wird festgelegt, dass Plattformen, die besonders auf den Upload von urheberrechtlich relevantem Material setzen, für derartige Nutzungen urheberrechtlich auch verantwortlich sind und daher prinzipiell Lizenzen abschließen müssen. Konkret soll dabei der enorme wirtschaftliche Gegenwert, den Upload-Megaplattformen in der Vergangenheit mit fremden Inhalten verwirklicht haben, auch zu einer fairen Vergütung für die Kreativwirtschaft führen.

Fragen und Fakten Zur Urheberrechtsreform und zum Presseverleger-Leistungsschutzrecht kursieren viele Gerüchte und falsche Behauptungen. Hier finden Sie die Fakten.

Zunächst ist die EU-Urheberrechtsrichtlinie bereits ein hart ausgehandelter, aber im Ergebnis fairer Kompromiss, bei dem die Interessen von Nutzern, Rechteinhabern und Upload-Plattformen in Ausgleich gebracht wurden. Weil die Richtlinie bereits einen Ausgleich darstellt, muss er nun umso mehr konsequent in nationales Recht umgesetzt werden, und lässt dem jeweiligen Gesetzgeber kaum Spielräume, dessen Wertungen noch zu verändern. Solange also im Regierungsentwurf „Interpretationen“ vorgenommen, neue Quasi-Schranken eingeführt und sogar wesentliche Grundgedanken verdreht werden, kann es sich nur um einen schlechten Kompromiss handeln, da er Abweichungen von dem bereits gefunden guten/fairen Kompromiss beinhaltet.

Nein. Wir begrüßen, dass die Megaplattformen wie Facebook, Youtube, Instagram oder Twitter endlich für Inhalte Lizenzen abschließen sollen und für unsere journalistische Leistung, mit der sie eine Menge Geld verdienen, bezahlen sollen. Darum geht es. Die Entscheidung liegt allein in der Hand der Plattformen.

Wenn die Digitalriesen Lizenzabschlüsse verweigern, kann es nicht die Antwort sein, dass die Rechte der Kreativen und Medienschaffenden dafür beschnitten werden. Die richtige Antwort wäre dann doch, solche Lizenzen noch stärker verpflichtend zu machen. Übrigens filtern YouTube, Facebook, Twitter und andere Plattformen bereits heute enorm. Was Nutzerinnen und Nutzer von den tatsächlich hochgeladenen Inhalten überhaupt zu sehen bekommen, bestimmen Filter und Algorithmen.

Das trifft nicht zu und daran denkt auch niemand. Im Gegenteil: Für die Nutzer von Youtube, Facebook und anderen Plattformen wird die digitale Welt mit dem neuen Urheberrechtsgesetz doch besser.

Diese Angst ist unbegründet. Jeder Nutzer kann auch in Zukunft seine eigenen Inhalte posten und veröffentlichen, wie er das will. Jeder kann auch auf Presseartikel verlinken. Für jeden zählt die Zitatfreiheit, das heißt, fremde urheberrechtliche Erzeugnisse können in eigene Beiträge eingebettet werden. Satire, Karikatur und Pastiche – also die Nachahmung eines Originals – sind, zum Teil erstmals in dieser Form, möglich.

Und wenn die Plattformen mit den Rechteinhabern – wie in der Richtlinie vorgesehen – Lizenzen mit den Verlagen, Journalistinnen/Journalisten, Fotografinnen/Fotografen und anderen Rechteinhabern abschließen, wird all das noch erweitert. Die Nutzer können sich frei bewegen, die Plattformen können mit den hochgeladenen Inhalten weiter Geschäfte machen und die Urheber bzw. Rechteinhaber sind mit im Boot.

Es wäre ja auch zynisch, wenn behauptet würde, Meinungsfreiheit sei nur dann möglich, wenn Journalistinnen/Journalisten und Medienschaffende in ihren Rechten beschnitten werden.

Ja. Klar. Zunächst mal: Wenn die Plattformen sich tatsächlich weigern, Lizenzen abzuschließen, und stattdessen mit Filtern und Algorithmen den Kommunikationsfluss mutwillig und vorsätzlich kaputt machen, dann sind sie diejenigen, denen man Zensur und Einschränkung der Meinungsfreiheit vorwerfen muss.

Die Antwort des Gesetzgebers darauf kann dann aber natürlich nicht sein, dass Plattformen Inhalte auf Kosten der Medienschaffenden ohne Einwilligung nutzen dürfen. Vielmehr wird dann eine stärkere gesetzliche Verpflichtung der Plattformen zum Lizenzabschluss nötig sein. Jüngste Entwicklungen in Frankreich und Australien zeigen, dass die Plattformen durchaus dazu bereit sind, Lizenzen abzuschließen. Dort gab es auch klare Ansagen der Regierungen.

Zunächst brauchen wir die Rechtsgrundlage. Darum muss die Copyright-Richtlinie auch in Deutschland schnell und wirksam umgesetzt werden. Im Februar haben sich Europas Verlegerverbände und Microsoft darauf geeinigt, gemeinsam an einer Lösung zu arbeiten, die sicherstellt, dass europäische Presseverleger für die Nutzung ihrer Inhalte durch marktbeherrschende Gatekeeper bezahlt werden. Dies soll im Einklang mit dem neuen Presseverleger-Leistungsschutzrecht in der EU-Urheberrechtsrichtlinie geschehen. Auch das zeigt ein beginnendes Umdenken bei den großen Digitalkonzernen.

Die Tatsache, dass die Megaplattformen ganze Portale lediglich mit Auszügen aus Presseveröffentlichungen betreiben, beweist doch, welcher Wert in diesen kleinen Ausschnitten steckt. In 160 Zeichen schreibt jeder professionelle Journalist/jede professionelle Journalistin eine ganze Geschichte. Gerade im Digitaljournalismus ist das Verdichten und Verknappen von Text täglich geübtes Handwerk. Wenn hier – wie im Gesetzentwurf vorgesehen – die Verwertung fremder Inhalte über Nutzeruploads ermöglicht werden soll, dann kann das dem Rechteinhaber nicht gleichgültig sein. Und die freie Verwendung von Pressefotos – auch wenn diese laut Gesetzentwurf nur ein begrenztes Datenvolumen haben dürfen – wäre ein unverantwortlicher Angriff auf die Existenz der Fotografinnen und Fotografen, deren Arbeit entwertet würde.

Und zu dem in diesem Zusammenhang oft und gern angeführten Beispiel Twitter: Wollen wir unsere Rechtsordnung ernsthaft danach ausrichten, was ein Konzern wie Twitter für sich für sinnvoll hält? Das wäre doch eine Kapitulation deutscher und europäischer Digitalpolitik vor marktmächtigen Konzernen.

Der gesetzliche Vergütungsanspruch, den der Entwurf vorsieht, hilft hier nicht, und er ist zudem einfach plump. Denn er schert alles über einen Kamm, vom hochwertigen Meinungsstück über die aufwändig recherchierte Reportage bis hin zu Agenturmeldungen. Das ist kein Modell zur differenzierten Entlohnung von professionellem Qualitätsjournalismus, sondern eine sinnlose Gleichmacherei.

Die Regeln dazu, die schon seit langer Zeit existieren, sind nicht nur für Experten, sondern auch für den durchschnittlichen Nutzer von Facebook, Twitter etc. verständlich. Es geht ja nicht um abwegige Grenzfälle, die es womöglich gibt, sondern um die als Schranke festgelegten Gattungen geistiger Auseinandersetzung, mit denen jeder von uns doch vertraut ist. Eine gewisse „Regelkunde“ ist zudem überall Voraussetzung zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Millionen Menschen spielen Fußball und verstehen die Abseitsregel.

Bei Presseinhalten ist die Halbwertzeit der Produkte, Ausschnitte und Fotos extrem kurz, oft nur ein paar Stunden. Wenn solche Inhalte eine Woche kostenfrei auf Plattformen verfügbar sind, haben sie faktisch von Anfang an keinen Wert. Eine solche Entwertung der Presse kann nicht ernsthaft gewollt sein.

Auch bei diesem Thema gilt: Wenn die Plattformen Lizenzen abschließen, sind alle Probleme beseitigt. Noch einmal: Es gibt große Anbieter, die sehr viel Geld mit den Inhalten anderer verdienen, aber bisher prinzipiell nichts abgeben wollen. Dieser Zustand sollte durch das neue Gesetz geändert werden. Darauf sollte der Fokus liegen.

Leider ist das Gegenteil der Fall. Zunächst soll der Rechteinhaber in dem Beschwerdeverfahren nachweisen, dass eine Nutzung nicht die Voraussetzungen für eine gesetzliche Erlaubnis erfüllt. Danach soll es bis zu einer Woche (!) dauern, bis eine Entscheidung gefällt wird. Während dieser Zeit soll das umstrittene Werk weiter präsentiert werden. Den Autoren des Gesetzentwurfs ist offensichtlich nicht klar, dass digitaler Journalismus nicht nur tages-, sondern minutenaktuell ist. Eine Woche bedeutet für die aktuelle Presseberichterstattung eine Ewigkeit. Da sind die meisten journalistischen Beiträge weitgehend wertlos. Deshalb müssen illegale Nutzungen sofort gestoppt werden, wenn sie passieren. Der vorgesehene „Red-Button“ funktioniert im Massengeschäft der Presse nicht. Er wäre für die Presse auch insgesamt kaum hilfreich, denn hier tritt der Schaden oft schon nach einigen Minuten ein.

Diese Fälle dürften eine absolute Randerscheinung sein. Andersherum wird es jedoch deutlich: Wären Inhalte wie Presseartikel grundsätzlich erst einmal frei verwendbar, wäre ebenso die Aktualität verschwunden – und der gesamte Gegenwert mühsam erstellter Inhalte mit dazu.

Nach dem Regierungsentwurf kann ein Nutzer, wenn sein Upload länger als z.B. 160 Zeichen lang ist und vom Plattformanbieter zur Sperrung ansteht, diesen als gesetzlich erlaubte Nutzung manuell kennzeichnen. Tut er dies mehrfach zu Unrecht, muss die Plattform ihn für eine gewisse Zeit von dieser Möglichkeit aussperren. Dies zeigt, dass auch die Beschränkung auf 160 Zeichen nicht absolut ist und sich echte Schrankennutzungen jedenfalls durchsetzen. Aber auch dies ist für die Rechteinhaber ein Einschnitt, der eine Missbrauchs- und Umgehungsgefahr bereits in sich birgt.

Die Plattformhaftung unterscheidet hier seitens der Nutzer nicht zwischen den beiden Kategorien. Mit welcher Absicht der Nutzer agiert, ist aus Sicht der Richtlinie zunächst egal. Die Upload-Plattform selbst ist bereits durch ihre Ausrichtung auf das Ermöglichen von urheberrechtlich relevanten Uploads mit Gewinnerzielungsabsicht definiert. Man muss dabei stets im Auge behalten, dass das, was der Nutzer an sich „privat“ auf Plattformen macht, für Plattformen stets kommerziell ist. Es kann somit sein, dass ein Upload für zwei verschiedene Beteiligte auch verschiedene Bedeutung hat und unterschiedlich behandelt werden muss. Plattformen verdienen ihr Geld mit den Nutzerinnen und Nutzern und sehr oft mit den Leistungen Dritter.

Für das Presseverleger-Leistungsschutzrecht stellt die Ausnahme im Sinne der Nutzer für private oder nicht-kommerzielle Nutzung sicher, dass jedenfalls die denkbare alltägliche Verwendung zulässig bleibt.

Der vorliegende Regierungsentwurf ist ein „Gesamtgesetz“ und besteht aus mehreren einzelnen Gesetzen. Das meiste davon kann problemlos verabschiedet werden. Lediglich um das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz wird gestritten. Diesen Part könnte man theoretisch aufschieben, womit allerdings die vorgegebenen Fristen der EU verpasst würden.

 

Die Plattformen haben eindeutig diese Verpflichtung. Doch der Reihe nach: Plattformen im Sinne des geplanten Gesetzes sind Online-Diensteanbieter, deren Zweck vor allem darin besteht, dass Nutzer urheberrechtlich relevantes Material hochladen bzw. konsumieren können. Davon ausgenommen sind von vorneherein z.B. Online-Enzyklopädien, aber auch kleinere Plattformen und Startup-Plattformen in der Gründungsphase.

Hier zeigt sich deutlich, worauf die Neuregelung abzielt: In der Vergangenheit haben sich einige wenige große Anbieter wie Facebook, Youtube, Twitter, Instagram herauskristallisiert, deren Kerngeschäft darin besteht, dass Nutzerinnen und Nutzer Material hochladen können, von dem ein erheblicher Anteil aus fremder Feder stammt. Da dies für die Plattformen ein lukratives Geschäft darstellt (z.B. Monetarisierung durch Werbung, Datensammlung), legt die EU-Richtlinie fest, dass sie für User-Uploads prinzipiell auch urheberrechtlich verantwortlich sind. Von dieser Haftung können sie sich jedoch freihalten, indem sie alle Anstrengungen unternehmen, von den Rechteinhabern Lizenzen für die Nutzungen ihrer User zu erlangen. Letzteres ist auch das wichtigste Ziel der Novelle, nämlich die Stärkung der Rechteinhaber und der faire Ausgleich für kreative Inhalte in der digitalen Welt.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung kehrt das in der EU-Richtlinie formulierte Prinzip, dass sich Plattformen um Lizenzen bemühen müssen, leider total um. Es ist das Gegenteil von dem, was die EU-Richtlinie will. Dort steht nämlich: Die Plattformen müssen Lizenzen für die Handlungen ihrer Nutzer abschließen, für die sie zunächst urheberrechtlich verantwortlich sind. Hiervon können sie sich exkulpieren (!), wenn sie (!) beweisen, dass sie trotz allen nach hohen branchenüblichen Standards denkbaren Bemühungen keine Lizenz erwerben konnten.

Klarer geht es kaum noch. Dennoch legt der Entwurf der Bundesregierung gleichsam fest, dass die Plattformen lediglich Lizenzen annehmen müssen, die ihnen von den Rechteinhabern angeboten werden. Diese haben dann auch noch repräsentativ und „angemessen“ zu sein. Über all das sind die Rechteinhaber sogar im Ergebnis beweisbelastet. Das ist das genaue Gegenteil von der Verantwortlichkeit, die die EU mit Artikel 17 meint.

Zunächst müssen die Plattformen selbst für die Lizenzierung sorgen. Dass diese nicht mit jedem Rechteinhaber zu jedem beliebigen Zeitpunkt für jeden erdenklichen Inhalt sofort eine Lizenz abschließen können, versteht sich von selbst. Es ist also grundsätzlich im Ausnahmefall möglich, dass sie ihre Pflicht nach Artikel 17 erfüllen, indem sie dem Rechteinhaber auch die Möglichkeit bieten, selbst Lizenzangebote zu machen und diese dann anzunehmen.

Als Grundsatz steht genau dies in der Richtlinie. Natürlich wird es immer wieder Fälle geben, in denen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Ausnahmen von der generellen Verpflichtung rechtfertigt. Diese Fälle kann man aber doch nicht von vorneherein als Argument verwenden, die Verpflichtung einfach umzudrehen oder zu einer laxen „Nachweispflicht“ für irgendwelche Bemühungen zu relativieren.

Das Vorbild wäre hier das deutsche Leistungsschutzrecht, das leider nicht zur Umsetzung kam. Zu diesem gab es seinerzeit einen verwertungsgesellschaftlichen Tarif, den das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) auch bereits akzeptiert hatte.

Doch es geht nicht nur um den Einzelwert von Lizenzen, sondern auch um das Grundsätzliche. Es geht um den Wert geistiger Leistung und Arbeit. Diese soll anerkannt werden. Die Erfahrung zeigt, dass man sich über den Preis und weitere Details einig wird. Für solche Verfahren gibt es eine langjährige Übung in vielen Bereichen von Kultur und Medien.

Der Entwurf des Urheberrechtsgesetzes sieht vor, dass Startups in der Gründung sowie kleine Unternehmen von den Pflichten der Plattformhaftung weitgehend ausgenommen sind. Der BDZV vertritt selbst über 600 digitale Startups. Man darf hier nicht immer nur Infrastruktur- und Plattformstartups in den Blick nehmen, sondern muss auch die zahlreichen jungen Unternehmen betrachten, die mit kreativen und innovativen Inhalten ihr Geld verdienen wollen. Viele von denen sind als Töchter unserer Mitglieder unter unserem Dach.

Diese Regelung im Gesetzentwurf ist ausdrücklich für die kleinen und ganz jungen Unternehmen gedacht. Und das ist so in Ordnung. Aber fest steht auch, dass es völlig anachronistisch wäre, ein modernes Urheberrecht aus sämtlichen neuen Geschäftsideen ausklammern zu wollen und eher als wirtschaftliches Hindernis zu betrachten. Ein Geschäftskonzept, das nachhaltig ist, muss auch einkalkulieren, dass kreative und unternehmerische Leistungen Dritter vergütet werden.

Im Gegensatz zu Tonträgerherstellern, Filmherstellern, Datenbankherstellern etc. haben Presseverlage kein solches eigenes Recht. Damit ist aber ihre wirtschaftliche Investition in aufwändigen Journalismus im Netz nicht ausreichend geschützt. Die Logik ist dieselbe wie bei den anderen Werkarten, nämlich dass auch Presseerzeugnisse im Netz längst ubiquitär und leicht zu verbreiten sind. Die Zeiten, in denen journalistisch-redaktionelle Inhalte aufgrund des reinen Papiervertriebs quasi automatisch vor unbefugter kommerzieller Drittnutzung geschützt waren, sind lange vorbei. Presseartikel unterscheiden sich von anderen Werken wie z.B. Musik, Film, Foto oder TV-Sendungen höchstens noch im Dateiformat.

Hier stimmt schon die Prämisse nicht. Tatsache ist, dass Google sich einfach zwischen die Verlagsangebote und die Nutzer gesetzt und sich sozusagen zum Betriebssystem des Internets entwickelt hat. Mittlerweile ist der Weg über Google quasi unvermeidbar.

Leider klicken Nutzerinnen und Nutzer meistens nicht mehr weiter auf die originären Websites, weil sie die Antwort auf ihre Fragen bereits bei Google finden. Und genau das ist das Ziel des Unternehmens. Google selbst will die Antworten für alle Themen liefern. Dabei ist der direkte Kontakt mit dem Nutzer für die Presseverlage wie für jeden Betreiber einer Website geradezu existenziell. Doch Google blockiert ihn.

Laut einer Studie der EU-Kommission lesen 50 Prozent der Internetnutzer Nachrichten bei den News-Aggregatoren. Sie klicken nicht weiter und stoßen deshalb nie auf die originären Presseangebote der Verlage. Dies belegt auch eine aktuelle Untersuchung des SEO-Analysten Rand Fishkin. Dieser fand heraus, dass im Jahr 2020 insgesamt über 64 % der Suchen bei Google nicht zu einem weiteren Klick (außerhalb des Google-Angebots) geführt hatten.
Und damit landet auch ein Großteil der Werbeerlöse bei Google und Co. und eben nicht bei den Verlagen. Hinzu kommt, dass die kostenlose Nutzung der News-Aggregatoren die Entwicklung digitaler Bezahlmodelle bei den Verlagen konterkariert.

Zum einen verdient Google mit der Anzeige von Presseausschnitten, also mit geistigem Eigentum von Dritten, eine Menge Geld. Dies soll in Zukunft vergütet werden. Gleichzeitig ist Google zum Quasi-Monopolisten geworden, der die Hoheit über die Sichtbarkeit im Internet hat. Wer bei Google ausgesperrt wird, findet im Netz nicht mehr statt. Das ist die Machtposition von Google, die unbedingt eingeschränkt werden muss. Daher ist es nicht widersprüchlich, dass das Unternehmen zu beidem verpflichtet wird.

An Google kommt in der Medien- und Kommunikationsindustrie einfach niemand vorbei. Der Gigant ist mit seiner Suchtechnologie und seinem Geschäftsmodell auch im Werbemarkt quasi ein Monopolist. Die werbetreibenden Unternehmen sind auf Google angewiesen.

Dass einzelne Verlage mit Google kooperieren, wie beispielsweise bei dem Projekt „News Showcase“, ist die Entscheidung eines jeden einzelnen Unternehmens. Es sind eben nicht die Verlage, sondern einige Verlage.  Fest steht, dass es allen Verlagen, auch jenen, die mit Google zusammenarbeiten, lieber wäre, wenn es statt einer Projektarbeit ein wirksames Recht für Presseinhalte gäbe. Das gilt ganz ähnlich auch für Facebook.

Zeitungen in Deutschland waren im Internet von Anfang an mit dabei. Bereits 1995 gab es die ersten Netzangebote. Aber bei der Entwicklung der großen Plattformen – allen voran Google – war irgendwann klar, dass kein Unternehmen aus Deutschland wirklich dagegen ankommen konnte. Hier waren immer Unternehmen bzw. Gründer aus dem anglo-amerikanischen Sprachraum, gerade auch wegen des viel größeren „Heimatmarktes“, in der besseren Position. Bisher ist es keinem einzigen Unternehmen weltweit gelungen, das Google-Monopol zu brechen.

Die Branche beschäftigt sich schon lange intensiv mit dem Thema, das allerdings sehr komplex und kompliziert ist. Hier einmal drei wesentliche Punkte, die die Entwicklung einer solchen Branchenlösung so schwierig machen:

  1. Vieles erlaubt das deutsche Kartellrecht überhaupt nicht. Denn Preisabsprachen sind für derartige Angebote quasi unumgänglich, aber sie wären illegal.
  2. Anders als bei Musikstücken ist die Wertschöpfung für den einzelnen Zeitungsartikel äußerst begrenzt. Wenn er einmal gelesen ist, dann sinkt sein Wert enorm. Das ist bei Musik anders. Songs und Konzerte bleiben wertvoll und werden immer wieder gespielt. Viele verlieren sogar über Jahrzehnte kaum an Wert. Kurzum: Das Geschäftsmodell des Musikstreamingdiensts Spotify lässt sich nicht auf unsere Branche übertragen.
  3. Für jeden Presseverlag ist die Präsentation der eigenen Marke sehr wichtig. Sie steht für ein Programm, eine bestimmte publizistische Ausrichtung, hat ihr jeweils eigenes Profil und ist ein Qualitätsversprechen. Es ist sehr fraglich, ob das alles auch auf gemeinsamen Presseplattformen möglich wäre und ob nicht vieles verwässert würde.

Bedeutungsverlust? Wir hatten wohl niemals zuvor so viele Leserinnen und Leser, gerade auch junge. Freilich verlieren die Zeitungen und Zeitschriften im Schnitt an gedruckter Auflage. Doch im digitalen Lesermarkt verzeichnen sie ein stetiges Wachstum. Alle Zahlen belegen dies. Print plus digital - das ist die Währung, die zählt. Erfreulicherweise wächst auch endlich die Bereitschaft bei Nutzerinnen und Nutzern, für die professionellen und aufwändig produzierten Digitalangebote der Verlage zu zahlen. Dass gleichwohl immer noch viele User teuer produzierte Inhalte gratis haben wollen, wird durch das Gebaren von Google und Co. getrieben und befeuert.

Es war ein Geburtsfehler des Internets, kostbare Inhalte zu verschenken. Aber so funktionierte eben über eine lange Zeit das Netz weltweit. Und wir alle gewöhnten uns als Nutzer sehr schnell daran. Es war und ist sehr schwierig, den Hebel auf „Bezahlen!“ umzulegen und immer wieder die Botschaft zu kommunizieren: „Bei uns gibt es kein Freibier bis zum Abwinken, sondern wertvolle exklusive Inhalte, und die kosten Geld“. Mittlerweile hat hierzulande jeder Zeitungsverlag ein solides digitales Geschäftsmodell. Viele Inhalte sind nur noch gegen Bezahlung verfügbar. Das war und ist – übrigens weltweit – ein langer Lernprozess für die Nutzer und die Verlage. Aber wir sind auf einem guten Weg.

Selbstverständlich. Die Zeitungsverlage erkennen die Wichtigkeit von Suchmaschinen und sozialen Netzwerken an, um Besucher auf ihre Inhalte zu lenken.

Im Gegenteil. Zunächst einmal bleiben Zitatrecht und Verlinkungen erlaubt. Zusätzlich könnten Blogs, je nach deren Ausgestaltung und Arbeitsweise, auch selbst von dem Recht profitieren. Dass auch Youtuber und Blogger eine stärkere Position gegenüber Megaplattformen benötigen, ist mittlerweile wohl Konsens. Ein Leistungsschutzrecht kann ihnen dabei helfen.

Darauf kommt es jetzt an

Plattformen müssen urheberrechtliche Haftung übernehmen

Jede Nutzerin und jeder Nutzer kann auch in Zukunft eigene Inhalte wie gewünscht posten und veröffentlichen. Jeder kann auch auf Presseartikel und andere Medieninhalte verlinken. Für jeden zählt die Zitatfreiheit, das heißt, fremde urheberrechtliche Erzeugnisse können in eigene Beiträge eingebettet werden. Satire, Karikatur und Pastiche – also die Nachahmung eines Originals – sind möglich. Die Rechte der Nutzer werden dabei zum Teil gestärkt. Wenn sie auf Plattformen aktiv sind, sollen die Plattformen die urheberrechtliche Haftung übernehmen.

Es braucht eine verstärkte Lizenzpflicht

Wenn die Plattformen mit den Rechteinhabern, wie in der Richtlinie vorgesehen, Lizenzen mit den Verlagen, Journalisten, Fotografen und anderen Rechteinhabern abschließen, gibt es überhaupt keine Probleme mehr. Wenn aber die Plattformen sich tatsächlich weigern, Lizenzen abzuschließen, und stattdessen mit Filtern und Algorithmen den Kommunikationsfluss mutwillig und vorsätzlich kaputt machen, dann sind sie diejenigen, denen man Zensur und Einschränkung der Meinungsfreiheit vorwerfen muss. Die Antwort wäre eine verstärkte Lizenzpflicht, nicht aber, wie im Entwurf angelegt, die Einschränkung der Medienschaffenden.

Unter dem Sammelbegriff „mutmaßlich erlaubte Nutzungen“ ist im Gesetzentwurf ein Bündel von Ausnahmeregelungen definiert, für die keine Einzellizenzen erworben werden müssen. So sollen u.a. 160 Zeichen Text ebenso frei sein wie Fotos in einer Datengröße von bis zu 125 KByte. Wenn die Befürworter des Gesetzentwurfs hier von „Bagatellfällen“ sprechen, so ist dies zynisch und zeugt von einer Unkenntnis des digitalen Geschäftsmodells des Journalismus und der Erlösmöglichkeiten für Journalistinnen/Journalisten und Pressefotografinnen/Pressefotografen. 160 Zeichen reichen völlig aus, um den Kern eines aufwändig recherchierten Artikels zu verdichten. Das ist journalistisches Handwerk. Und ein Foto sagt nicht nur sprichwörtlich mehr als tausend Worte.

Hier drei Meldungen, die so oder ähnlich in der Presse standen:

  1. „Reaktionen auf „Brücken-Lockdown“ Kubicki nennt Laschets Vorstoß „Verzweiflungstat““
  2. „Bei Videokonferenzen gilt: Kamera aus fürs Klima! Videokonferenzen und Streaming sind CO2-Schleudern.“
  3. „Googles Macht wächst: SEO-Experte Rand Fishkin zeigt auf, dass mittlerweile fast zwei Drittel aller Google Searches mit No Click bedient werden.“

Keiner dieser Texte ist mehr als 160 Zeichen lang! Jeder dieser Texte verdichtet einen Sachverhalt, informiert, regt Gedanken an oder löst vielleicht Emotionen aus. Jeder dieser Texte kann für sich stehen. Das macht Journalismus aus. Das ist nicht trivial, sondern oft hohe Kunst und mit viel Zeitaufwand, Investitionen und Herzblut verbunden. Solche Texte und Fotos können nach dem Gesetzentwurf aber ohne irgendeine Erlaubnis von Plattformen angezeigt werden, wenn sie dort hochgeladen wurden. Dass es sich bei den Artikeln um wertvollen Exklusivstoff handelt, hinter dem viel Arbeit und Professionalität steckt, wird einfach ausgeblendet. Journalist und Journalistin oder der Verlag, der die Rechte an der Story erworben hat, gehen leer aus, während die Plattform ihr Geschäftsmodell ungehindert verfolgen kann.

Wer es ernst meint mit der Bedeutung der Presse für die Zukunft der Demokratie, kann so etwas nicht gutheißen.

Aus der EU-Copyright-Richtlinie in Deutschland darf kein Plattform-Schutzgesetz werden

Es wäre fatal, wenn aus der EU-Copyright-Richtlinie in Deutschland ein Plattform-Schutzgesetz würde und nicht ein Gesetz, das faire Wettbewerbsbedingungen schafft. Das Urheberrecht kann dazu beitragen, Innovationen in der digitalen Welt zu ermöglichen. Es bietet dann Anreiz für Investitionen und Neugründungen und für neuartige journalistische Projekte. Wenn diese Wirkung jedoch verfehlt wird, ist der Durchgriff der Plattformen auf die journalistische Vielfalt massiv. Dann werden wir in wenigen Jahren eine digitale Landschaft haben, in der zwei oder drei amerikanische oder chinesische Plattformen entscheiden, wer welche Informationen bekommt, was richtig und was falsch ist. Denn in Qualitätsjournalismus zu investieren, wird sich dann nicht mehr lohnen.

Freie und unabhängige Presse ist für Demokratie systemrelevant

Die freie und unabhängige Presse ist für die Demokratie systemrelevant. Dieser Konsens herrscht unter Demokraten weltweit. Wenn Plattformen wie Google, Facebook, Twitter, Instagram und andere tatsächlich einen Beitrag leisten wollen, die freie und unabhängige Presse, Journalisten und Presseverlage in ihrer digitalen Entwicklung nicht zu behindern, sondern zu stützen, dann leisten sie zugleich einen elementaren Beitrag zur demokratischen Kultur. Gerade auf den Social-Media-Plattformen sind unabhängige Presseangebote enorm wichtig, um dort populistischen Strömungen und Fake News entgegenzuwirken und die Demokratie gegen Anfeindungen zu verteidigen. In diesem Geist wurde die EU-Richtlinie verabschiedet und dies sollte auch Grundlage für das neue Urheberrechtsgesetz sein.

Digitale Großunternehmen sollten Microsofts Beispiel folgen

Plattformbetreiber, die diesen Beitrag nicht leisten wollen, sollten sich überlegen, ob sie weiterhin im europäischen Markt/ in der europäischen Gesellschaft tätig bleiben wollen. Und der deutsche Gesetzgeber sollten sich fragen, ob es tatsächlich in Ordnung wäre, wenn am Ende des Tages einige amerikanische und chinesische Megaplattformen darüber bestimmen, was wahr und was unwahr, was richtig und was falsch ist. Selbst ein digitales Großunternehmen wie Microsoft macht sich stark dafür, dass die freie und unabhängige Presse in der digitalen Welt gestärkt wird und ein entsprechendes Urheberrechtsgesetz zügig und robust umgesetzt wird. Es wäre zu wünschen, dass weitere digitale Großunternehmen diesem Beispiel folgten.

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    Helmut Verdenhalven

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