Tarifabschluss 2020

Unter dem Eindruck der unabsehbaren wirtschaftlichen Auswirkungen durch die Folgen des Corona-Virus haben sich der Deutschen Journalistenverband (DJV) und die dju in ver.di am 2. Juli 2020  gemeinsam mit dem Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) auf eine tarifvertragliche Regelung zur Sicherung der Tarifrunde 2020/21 geeinigt.

Vertrag
Unsplash

So einigten sich die drei Tarifvertragsparteien nach intensiven Auseinandersetzungen auf eine befristete Übergangsregelung mit dem Ziel, die Verlage in diesen schwierigen Zeiten nicht weiter zu belasten. Der Tarifvertrag beinhaltet nicht nur einen Ausschluss tarifentgeltlicher Erhöhungen bis zum Ende des Jahres, sondern zudem neue Elemente zur Absenkung der Jahresleistungen bei gleichzeitiger Absicherung der Beschäftigten.

Da alle Vereinbarungen eine Mindestlaufzeit bis zum 31. Dezember 2020 haben, verschafft dies wertvolle Planungssicherheit.

Hier sind die wesentlichen Tarifvereinbarungen auf einen Blick:

  • Keine Entgelterhöhung

Durch die Tarifvereinbarung werden Tarifverhandlungen in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ausgeschlossen, so dass keine tarifvertragliche lineare Erhöhung der Gehälter bis zum Ende des Jahres erfolgt.

 

  • Öffnungsklausel mit Beschäftigungssicherung

Die Tarifregelung sieht ferner eine Öffnungsklausel vor, die es den Arbeitgebern ermöglicht, die Jahresleistung gemäß § 4 MTV-Redakteure teilweise oder vollständig zu kürzen.

Hierbei wurde ein zweistufiges Verfahren gewählt, demnach eine Kürzung der Jahresleistung von bis zu 50% durch Abschluss einer freiwilligen Betriebsvereinbarung zwischen den Betriebsparteien bei Darlegung einer gefährdenden wirtschaftlichen Situation erfolgen kann.

Soll die Jahresleistung dagegen vollständig gekürzt werden, so bedarf es neben der nachgewiesenen wirtschaftlichen Notwendigkeit zusätzlich der Verhandlungsbeteiligung und Zustimmung der Tarifvertragsparteien.

In beiden Fällen ist die Absenkung der tariflichen Jahresleistung an eine Beschäftigungssicherung geknüpft, demnach das Verbot des Ausspruchs betriebsbedingter Kündigungen für einen festgelegten Zeitraum besteht.

  • Arbeitnehmerähnliche feste Freie

Weiterhin besteht für die Gruppe der arbeitnehmerähnlichen freien Journalisten im Sinne des sog. „12aTarifvertrages“ die Möglichkeit, eine einmalige finanzielle Unterstützungsleistung gegenüber dem Verlag geltend zu machen. Die Höhe des Anspruchs ist auf ein durchschnittliches Monatshonorar begrenzt.

  • Diverse Empfehlungen

Schlussendlich haben sich die Tarifvertragsparteien für diverse Handlungsempfehlungen ausgesprochen. So soll darauf geachtet werden, dass die Verlage die regelmäßig beschäftigten freien Journalisten weiterhin in Form von Aufträgen und/oder einmaligen Hilfen unterstützen.

Zudem sollen die Verlage dafür Sorge tragen, dass die Beiträge zur Altersversorgung in die Presseversorgung trotz Kurzarbeit ungekürzt entrichtet werden.

Bei der Inanspruchnahme der Öffnungsklausel möge ferner berücksichtigt werden, dass eine Minderung der Jahresleistung nicht bei denjenigen Redakteuren erfolgt, die zuvor von Kurzarbeit betroffen sind/waren. Gleiches soll hinsichtlich der Kürzung des Jahresurlaubs gelten. Auch beim Kündigungsschutz sollen Kurzarbeitende nicht schlechter gestellt werden.


 

Die Tarifparteien sind der Ansicht, durch Abschluss dieser Tarifregelungen dazu beizutragen, die Verlage in dieser anhaltenden wirtschaftlich schwierigen Situation gut durch die Krise zu bringen, indem die Liquidität nicht eingeschränkt wird und den Beschäftigten gleichzeitig größtmögliche Sicherheit für ihren Arbeitsplatz gewährt wird.

Erfreulicherweise konnte sich auch die dju in ver.di im Laufe der Verhandlungen dazu entschließen, die die noch offenen Tarifwerke aus dem Jahr 2018 nunmehr doch mittragen zu wollen, so dass auch sie Partner der aktuellen Tarifvereinbarung werden konnte.