Satzung des BDZV
in der Fassung vom 23.09.2019 zuletzt geändert am 28.05.2020
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Präambel
- Der BDZV - Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e. V. ist der Zusammenschluss seiner Mitglieder. Dies sind die ordentlichen Mitglieder (Landesverbände der Zeitungsverlage und Verlagsgruppen, s. § 3) sowie die Sondermitglieder (s. § 8). Der BDZV vertritt die ideellen und wirtschaftlichen Interessen privatwirtschaftlicher Unternehmen multimedialer Presse zur Sicherung der Pressefreiheit und des fairen wirtschaftlichen Wettbewerbs.
- Innerhalb des Bundesverbands soll ein ausgewogenes Stimmenverhältnis zwischen den Landesverbänden und den Direktsitzen der Verlagsgruppen gewährleistet werden. Für den Fall, dass sich die Struktur der Branche oder des Bundesverbands deutlich verändert, sollen die Sitzverhältnisse in den Organen des Verbands unter Berücksichtigung des paritätischen Verhältnisses zwischen Landesverbänden und Verlagsgruppen überprüft werden.
§ 1 Name, Verbandsgebiet, Sitz, Verbandsjahr
- Der Verband trägt den Namen BDZV - Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e. V. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Verbandsgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
- Sitz des Verbands ist Berlin.
- Verbandsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben und Zuständigkeit
- Zu den Aufgaben des Bundesverbands gehören insbesondere:
- die Wahrung der Unabhängigkeit der demokratischen deutschen Zeitungen;
- die Wahrung der publizistischen Aufgabe der deutschen Zeitungsverlage;
- die Wahrung und Förderung des Ansehens der Zeitungsverlage in der Öffentlichkeit und ihre Vertretung gegenüber Bundesregierung, Volksvertretungen, Behörden und Organisationen;
- die Wahrung eines dem Berufsstand angemessenen Wettbewerbs und die Bekämpfung unlauterer Werbung sowie aller Methoden eines Verdrängungswettbewerbs;
- die Förderung der Ausbildung des Nachwuchses in den Zeitungsverlagen;
- die Erteilung von Auskünften und die Erstattung von Rechtsgutachten in grundsätzlichen Fragen des Zeitungswesens für die ordentlichen Mitglieder des BDZV sowie die ordentlichen Mitglieder seiner Landesverbände;
- mit Zustimmung der tarifpolitischen Gremien der Landesverbände in deren Auftrag durch den Sozialpolitischen Ausschuss des Bundesverbands (§ 17) die Führung von Verhandlungen in sozialrechtlichen Angelegenheiten und der Abschluss von Tarifverträgen gem. § 2 Abs. 2 TVG;
- die Benennung und Entsendung von Vertretern der Zeitungsverlage in Verwaltungsorgane der Sozialversicherung, der Bundesagentur für Arbeit, des Rundfunkwesens und in andere Institutionen;
- die Mitwirkung bei der Bildung von Schiedsgerichten;
- die Bildung eines Schlichtungs- und Einigungsausschusses für Streitigkeiten zwischen Mitgliedern (§ 20);
- die Pflege internationaler Beziehungen.
- Die Zuständigkeit des Bundesverbands ist gegeben, wenn es sich um gemeinsame Angelegenheiten der Mitglieder des Verbandsgebietes handelt. In allen anderen Fällen kann der Bundesverband in Abstimmung mit den beteiligten Landesverbänden tätig werden.
Die Landesverbände sind in Bezug auf die Verbandsführung und auf die Wahrnehmung ihrer regionalen Interessen selbstständig. Der Bundesverband kann auf Anfrage für seine Landesverbände administrative Aufgaben übernehmen.
Die Tätigkeit des Bundesverbands ist weder auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb noch auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet. Geschäftliche Aktivitäten sind zulässig, soweit und solange es sich um Nebentätigkeiten handelt, die für den ideellen Charakter des Bundesverbands nicht prägend sind.
§ 3 Ordentliche Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder des Bundesverbands können zum einen Landesverbände werden, deren Zweck und Betätigung auf die Wahrung und Vertretung der gemeinsamen ideellen und wirtschaftlichen Interessen der Zeitungsverlage für einen Teil des Bundesverbandsgebietes gerichtet sind; zum anderen können die Verlagsgruppen i. S. d. § 7 dieser Satzung direkt Mitglied des Bundesverbands werden. Voraussetzung einer solchen Direktmitgliedschaft ist die Mitgliedschaft mit allen ihren Titeln in allen dem Bundesverband angeschlossenen Landesverbänden, in denen die Verlagsgruppe mit ihren Zeitungstiteln erscheint. Über Aufnahmeanträge entscheidet das Präsidium. Gegen eine Ablehnung kann binnen sechs Wochen Einspruch eingelegt werden. Bleibt das Präsidium bei seiner Ablehnung, entscheidet die Delegiertenversammlung abschließend.
Die Mitgliedschaft ist im Falle einer Umwandlung eines Landesverbands übertragbar, an die Stelle des jeweiligen Landesverbands tritt der Rechtsnachfolger.
§ 4 Rechte der ordentlichen Mitglieder
- Die ordentlichen Mitglieder können vom Bundesverband Erfüllung der ihm satzungsgemäß obliegenden Aufgaben sowie Rat und Auskunft in grundsätzlichen und allgemeinen Fragen ihres Tätigkeitsgebietes verlangen.
- Der Bundesverband kann für die ordentlichen Mitglieder auch für deren Einzelinteressen und -aufgaben, jedoch nur in deren Auftrag und gegebenenfalls auf deren Kosten, tätig werden.
§ 5 Pflichten der ordentlichen Mitglieder, Verbandsbeiträge und Umlagen
Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, den Bundesverband in der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn insbesondere über alle für ihn wesentlichen Angelegenheiten laufend zu unterrichten. Sie haben die Verbandssatzung einzuhalten und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse des Bundesverbands durchzuführen.
Die ordentlichen Mitglieder haben an den Bundesverband die festgesetzten Verbandsbeiträge und ggf. beschlossenen Umlagen fristgemäß abzuführen. Das gilt auch für den von der Delegiertenversammlung beschlossenen Anteil des Bundesverbands an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften. Zur Finanzierung von Vorhaben, die zu den Aufgaben und der Zuständigkeit des Bundesverbands gehören, können einmal im Jahr und grundsätzlich nur bis zu einer Höhe des zweifachen Jahresmitgliedsbeitrages auch zusätzliche Umlagen erhoben werden, siehe §§ 11 Abs. 3 sowie 14 Abs. 6. Darüber hinaus können zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Bundesverbands zusätzliche Umlagen erhoben werden, sofern dies für den Fortbestand des Vereins notwendig und den Mitgliedern zumutbar ist. Die Umlagen sind vom übrigen Vereinsvermögen gesondert zu verwalten und dürfen nur zweckgebunden verwendet werden. Die Beiträge und die Umlagen sind bei Erwerb der Mitgliedschaft vom Monat der Aufnahme ab, bei Beendigung der Mitgliedschaft bis zum Ende der Mitgliedschaft zu entrichten. Mit Ausnahme von § 5 Abs. 2 S. 2 gilt Abs. 2 auch für die Verlagsgruppen.
Verbandsbeiträge können auch für Zwecke erhoben werden, die der Vorbereitung, Führung oder Vermeidung von Arbeitskämpfen dienen (Solidaritätsfonds). Beschlüsse zur Erhebung von Beiträgen zum Solidaritätsfonds gelten dabei sowohl für die tarifgebundenen als auch die nichttarifgebundenen Mitglieder der Landesverbände. Diese Beiträge sind vom übrigen Vereinsvermögen gesondert zu verwalten und dürfen nur zweckgebunden verwendet werden. Auf Leistungen aus dem Solidaritätsfonds bestehen keine Rechtsansprüche.
§ 6 Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft eines Landesverbands endet:
- durch Kündigung, die unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Verbandsjahres schriftlich vorzunehmen ist;
- durch Auflösung des Landesverbands;
- durch Ausschluss des Landesverbands;
- automatisch, wenn in einem Landesverband kein Zeitungsverlag mehr Mitglied ist.
- Die Mitgliedschaft einer Verlagsgruppe endet:
- durch Kündigung, die unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Verbandsjahres schriftlich vorzunehmen ist;
- wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 nicht mehr erfüllt sind automatisch mit der entsprechenden Feststellung gemäß § 7 Abs. 3 S. 3;
- wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 S. 2 nicht mehr erfüllt sind;
- durch Ausschluss der Verlagsgruppe.
- Der Ausschluss kann vom Präsidium beschlossen werden:
- wegen schwerwiegenden Verstoßes gegen die Verbandssatzung oder gegen die Interessen der Zeitungsverlage;
- wegen Beitragsrückstandes von länger als drei Kalendermonaten trotz zweimaliger Mahnung.
- Gegen den Ausschlussentscheid, vor dem das Mitglied zu hören ist, steht ihm innerhalb einer Frist von vier Wochen die Berufung an die Delegiertenversammlung offen. Bis zur Entscheidung über die Berufung ruhen die Mitgliedsrechte.
- Die Beendigung der Mitgliedschaft hat keinen Einfluss auf die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger bzw. laufender Beiträge. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechtsansprüche auf das Verbandsvermögen.
§ 7 Besondere Rechte der Verlagsgruppen
Innerhalb des Verbands stehen Verlagsgruppen ab einer bestimmten Auflagenhöhe besondere Rechte zu. Sie können als direkte Mitglieder des Verbands im Sinne von § 3 Abs. 1 Mitglieder in das Präsidium und die Delegiertenversammlung entsenden. Entscheidet sich eine Verlagsgruppe für eine Entsendung, hat sie in beide Gremien zu entsenden.
Verlagsgruppen weisen eine Auflage von über 300.000 Exemplaren auf und ihr Verbreitungsgebiet erstreckt sich über mindestens zwei Bundesländer. Verlagsgruppen sind miteinander verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG, die über mindestens ein verbundenes Unternehmen mindestens einen Zeitungstitel herausbringen.
Maßgeblich für die Bewertung der Auflagenhöhe sind die IVW-gemeldeten Auflagen, auf die sich die Berechnung der Mitgliedsbeiträge stützt. Die Verlagsgruppen ergeben sich aus einer vom Hauptgeschäftsführer zu führenden Liste. Eine Überprüfung der Auflagen sowie eine mögliche Änderung der Liste erfolgt alle zwei Jahre.
Das Präsidium kann eine Änderung der Auflagengrenze vorschlagen und diese in der Delegiertenversammlung zur Abstimmung stellen.
Erfüllt eine Verlagsgruppe nicht oder nicht mehr die Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 S. 2 oder von § 7 Abs. 2, kommt ihr aber dennoch besondere Bedeutung innerhalb des Verbands zu, kann das Präsidium aus eigener Initiative oder auf Antrag einer Verlagsgruppe mit Dreiviertel-Mehrheit beschließen, dass der jeweiligen Verlagsgruppe dennoch die in der Satzung für Verlagsgruppen bestimmten besonderen Rechte gewährt werden.
§ 8 Sondermitglieder
- Sondermitglieder im Bundesverband können werden:
digitale Unternehmen, die mit ordentlichen Mitgliedern von Landesverbänden im Sinne der § 15 ff. AktG verbunden sind und die selbst Sondermitglieder in einem Landesverband sind. Ein digitales Unternehmen in diesem Sinn ist ein Unternehmen, das entweder journalistische Informationen zur digitalen Verbreitung erstellt und/oder digital verbreitet oder ein Publishing Support- bzw. User-Serviceunternehmen.
sowie
digitale Unternehmen, die entweder nicht im Sinne der §§ 15ff AktG oder gar nicht mit ordentlichen Mitgliedern von Landesverbänden verbunden sind und die selbst Sondermitglieder in einem Landesverband sind. Ein digitales Unternehmen in diesem Sinn ist ein Unternehmen, das journalistische Informationen zur digitalen Verbreitung erstellt und/oder digital verbreitet.
Die Sondermitglieder haben Kriterien (wie z. B. privatwirtschaftlich organisiert, verantwortliche Absenderschaft) zu erfüllen, die von der Delegiertenversammlung für die jeweilige Sondermitgliedschaft verabschiedet werden.
Darüber hinaus haben sie das Mission-Statement des Verbands, das von der Delegiertenversammlung verabschiedet wird, anzuerkennen.
- Über Anträge auf Aufnahme als Sondermitglied entscheidet das Präsidium mit einer Mehrheit von drei Vierteln der bei der Beschlussfassung abgegebenen Stimmen. Gegen eine Ablehnung kann binnen sechs Wochen Einspruch eingelegt werden. Bleibt das Präsidium bei seiner Ablehnung, entscheidet die Delegiertenversammlung abschließend.
- Die von den Sondermitgliedern zu zahlenden Beiträge werden von der Delegiertenversammlung festgesetzt und in einer Beitragsordnung niedergelegt.
- In der Mitgliederversammlung des Bundesverbands können Sonder-mitglieder nicht wählen und/oder gewählt werden.
- Die Mitgliedschaft eines Sondermitglieds im Verband erlischt:
- durch Kündigung, die unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Verbandsjahres schriftlich vorzunehmen ist;
- bei Wegfall der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft;
- durch Ausschluss, § 6 Abs. 3 und Abs. 4 gelten dabei analog.
§ 9 Verbandsorgane, Fachausschüsse und Arbeitsgruppen
- Organe des Bundesverbands sind:
- Präsidium
- Delegiertenversammlung.
- Als Gruppen der Willensbildung können Fachausschüsse und Arbeitsgruppen gebildet werden.
- Die Tätigkeit der Mitglieder des Präsidiums, der Delegiertenversammlung, der Fachausschüsse und der Arbeitsgruppen ist ehrenamtlich.
§ 10 Zusammensetzung des Präsidiums
- Die Sitze des Präsidiums werden besetzt mit:
- dem Präsidenten
- bis zu vier Stellvertretern, die gemäß § 10 Abs. 3 bestimmt werden;
- jeweils einem Vertreter jedes Landesverbands und
- jeweils einem Vertreter jeder Verlagsgruppe.
Der Präsident und seine Stellvertreter bilden das geschäftsführende Präsidium.
- Die Wahl des Präsidenten erfolgt auf Vorschlag des Präsidiums oder der Delegiertenversammlung alle vier Jahre durch die Delegiertenversammlung. Der Präsident bleibt bis zur erfolgten Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. War der gewählte Präsident vor seiner Wahl ordentliches Präsidiumsmitglied, muss der jeweilige Landesverband oder die jeweilige Verlagsgruppe, dem oder der er angehört, einen Nachrücker an seiner Stelle in das Präsidium entsenden.
- Die Vertreter der Landesverbände sowie der Verlagsgruppen bestimmen jeweils mit einfacher Mehrheit bis zu zwei Stellvertreter des Präsidenten aus ihren Reihen und sollen jeweils einen Nachrücker für den Fall des Ausscheidens eines Stellvertreters während der laufenden Amtsperiode benennen. Die Amtsperiode läuft im Gleichlauf zu der Amtsperiode des Präsidenten bzw. ggf. bis zu dessen Neuwahl. Wiederbenennung ist zulässig.
- Die Landesverbände entsenden unter Beachtung des § 10 Abs. 7 jeweils ihren Vorsitzenden als ordentliches Mitglied des Präsidiums.
- Verlagsgruppen sind berechtigt, jeweils einen Vertreter ins Präsidium zu entsenden. Als Vertreter dürfen nur Verleger, Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer entsandt werden.
- Sowohl die Landesverbände als auch die Verlagsgruppen können bereits bei der Entsendung jeweils einen Nachrücker für den Fall des Ausscheidens eines Präsidiumsmitglieds während der laufenden Amtsperiode bestimmen.
- Macht eine Verlagsgruppe von ihrem Entsendungsrecht gemäß § 10 Abs. 5 Gebrauch und gehört der Vorsitzende des Vorstands eines Landesverbands ebenfalls zu dieser Verlagsgruppe, soll der Landesverband einen anderen Vertreter entsenden, der keiner Verlagsgruppe angehört, die von ihrem Entsendungsrecht nach § 10 Abs. 5 Gebrauch macht.
- Die Beendigung der Mitgliedschaft im geschäftsführenden Präsidium ist gegenüber einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums in Textform zu erklären.
- Das Präsidium kann mit Zustimmung der Delegiertenversammlung Bevollmächtigte berufen, z. B. für die Öffentlichkeitsarbeit. Der Bevollmächtigte hat kein Stimmrecht.
- Zu Ehrenmitgliedern des Präsidiums kann die Delegiertenversammlung ehemalige Mitglieder des Präsidiums wählen; sie können beratend an den Sitzungen des Präsidiums und an der Delegiertenversammlung teilnehmen.
- Das Präsidium kann mit Dreiviertel-Mehrheit über die individuelle Aufnahme von kooptierten Mitgliedern (wie beispielsweise den Verband Deutscher Lokalzeitungen e. V. oder den Bundesverband Druck und Medien e. V.) ohne Stimmberechtigung entscheiden, sie können beratend an den Sitzungen des Präsidiums und an der Delegiertenversammlung teilnehmen. Das Präsidium kann bei jedem kooptierten Mitglied gesondert sowohl generell der Aufnahme als auch der Teilnahme an den jeweiligen Sitzungen im konkreten Fall mit Dreiviertel-Mehrheit widersprechen.
§ 11 Aufgaben des Präsidiums
- Das Präsidium repräsentiert den Bundesverband in der Öffentlichkeit. Das geschäftsführende Präsidium ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Bundesverband durch den Präsidenten und einen Stellvertreter gemeinsam oder durch zwei Stellvertreter gemeinsam vertreten.
- Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Behandlung pressepolitischer Grundsatzfragen;
- Beratung der Berichte von Präsidiumsmitgliedern und der Geschäftsführung;
- Entgegennahme der Berichte aus den Ausschüssen, insbesondere aus dem Sozialpolitischen Ausschuss;
- Beratung des Voranschlags (Budgets);
- Festsetzung von Umlagen;
- Unterbreitung von Vorschlägen zur Wahl des Präsidenten sowie der Ehrenmitglieder des Präsidiums an die Delegiertenversammlung vier Wochen vor der Wahl;
- Benennung von Vertretern in nicht verbandseigenen Gremien;
- Entscheidung über Anstellung und Entlassung von Geschäftsführern;
- Entscheidung über die Aufnahme eines Mitglieds (§§ 3, 8);
- Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds;
- Einsetzen von Fachausschüssen und Bestellung ihrer Vorsitzenden, mit Ausnahme des Vorsitzenden des Sozialpolitischen Ausschusses.
- Der Präsident führt den Verband. Er beruft die Delegiertenversammlung und die Jahrestagung ein. Er führt in der Jahrestagung den Vorsitz, im Falle seiner Verhinderung übernimmt dies ein Stellvertreter.
- Dem Präsidium steht eine hauptamtliche Geschäftsführung zur Seite, die an die Richtlinien und Weisungen des geschäftsführenden Präsidiums gebunden ist. Weisungen, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung i.S.v. § 46 Abs. 3, 4 BRAO ausschließen, werden dabei nicht erteilt. Das Präsidium kann der Geschäftsführung eine Geschäftsordnung geben.
- Das Präsidium kann für besondere Fachgebiete und Tätigkeiten vorübergehend Ausschüsse bilden und zu diesen sachkundige Personen, insbesondere auch Angehörige der den Landesverbänden angeschlossenen Zeitungsverlage, zuziehen.
§ 12 Einberufung und Ablauf von Präsidiumssitzungen
- Die ordentlichen Präsidiumssitzungen finden mindestens dreimal jährlich statt. Sie werden vom Präsidenten (im Verhinderungsfall durch einen seiner Stellvertreter) oder dem Hauptgeschäftsführer einberufen.
- Außerordentliche Präsidiumssitzungen können jederzeit vom Präsidenten oder dem Hauptgeschäftsführer einberufen werden. Sie sind von einem von ihnen einzuberufen, wenn dies mit 25 Prozent der Präsidiumsstimmen von Präsidiumsmitgliedern durch schriftlichen Antrag unter Angabe des Zwecks, der Gründe und vollständiger Beschlussvorlagen verlangt wird.
- Jedes Präsidiumsmitglied ist unter Angabe von Ort, Tag, Uhrzeit und Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen zu einer Sitzung in Textform einzuladen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag nach der Absendung der Einladung. Der Tag der Absendung und der Tag der Sitzung sind bei der Berechnung der Frist nicht mit zu berücksichtigen. Außerordentliche Sitzungen sind entsprechend, jedoch in dringenden Fällen kurzfristig einzuberufen.
- Der Hauptgeschäftsführer des Bundesverbands sowie Geschäftsführer der Landesverbände können zu den Sitzungen eingeladen werden. Dies gilt auch für die Vorsitzenden der Fachausschüsse und Arbeitsgruppen sowie den Vorsitzenden und/oder den externen Verhandlungsführer des Sozialpolitischen Ausschusses (§ 17 Abs. 4). Das Präsidium kann weitere Gäste zu Sitzungen einladen. Die Eingeladenen haben kein Stimmrecht.
- Die Leitung der Sitzung obliegt dem Präsidenten bzw. im Verhinderungsfall einem seiner Stellvertreter.
- Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu führen. Aus der Niederschrift müssen Ort und Tag der Sitzung, die Anwesenheit und die Tagesordnung sowie der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Präsidiums hervorgehen. Die Niederschrift ist durch den Präsidenten zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist jedem Präsidiumsmitglied unverzüglich in Kopie in Textform zu übersenden. Sie gilt als genehmigt, wenn ihrem Inhalt nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang von einem Präsidiumsmitglied schriftlich gegenüber dem Präsidenten widersprochen wird.
§ 13 Beschlussfassung des Präsidiums
- Beschlüsse sind im Grundsatz in Sitzungen zu fassen. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens Dreiviertel der Stimmen vertreten sind. Andernfalls ist innerhalb einer Frist von vier Wochen eine erneute Sitzung oder Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig ist.
- Das Abhalten einer Präsenzsitzung ist nicht erforderlich, wenn Dreiviertel der Präsidiumsmitglieder sich mit der schriftlichen, telefonischen oder einer Stimmabgabe per Videokonferenz einverstanden erklärt haben.
- Beschlüsse werden, soweit diese Satzung keine andere Mehrheit vorsieht, grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der bei der Beschlussfassung abgegebenen Stimmen gefasst. Folgende Mitglieder des Präsidiums haben folgende Stimmen:
- der Präsident hat eine Stimme;
- die Anzahl der Stimmen, die einem Vertreter eines Landesverbandes zustehen, berechnet sich wie folgt: Es entfällt eine Stimme auf je 300.000 beitragsrelevante Auflage und eine weitere auf je 30 Mitgliedsverlage. Dabei berechtigt jede angefangene Gruppe der Auflage oder der Zahl der Mitgliedsverlage zu einer Stimme. Die Auflage von Verlagsgruppen, die sich für eine direkte Entsendung von Präsidiumsmitgliedern entscheiden, wird bei den jeweiligen Landesverbänden abgezogen. Vertreter von Landesverbänden, die weniger als sechs Mitgliedsverlage und weniger als 200.000 Auflage vertreten, erhalten maximal eine Stimme;
die Anzahl der Stimmen, die einem Vertreter einer Verlagsgruppe zustehen, berechnet sich wie folgt: Es entfällt eine Stimme auf je 300.000 beitragsrelevante Auflage. Dabei berechtigt jede angefangene Gruppe der Auflage zu einer Stimme.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Die Präsidiumsmitglieder können sich durch andere Präsidiumsmitglieder vertreten lassen, wobei ein Präsidiumsmitglied maximal die Stimmrechte von zwei anderen Präsidiumsmitgliedern vertreten kann. Im Fall der Vertretung ist eine Bevollmächtigung in Textform vorzulegen.
In Fällen, deren Entscheidung keinen zeitlichen Aufschub duldet, kann das geschäftsführende Präsidium allein entscheiden. Das geschäftsführende Präsidium ist bei derartigen Eilverfahren dazu verpflichtet, das Präsidium über die jeweilige Entscheidung schnellstmöglich, spätestens aber in der nächsten Präsidiumssitzung, zu informieren.
Beschlüsse können nur innerhalb von einem Monat nach Zugang der Sitzungsniederschrift durch Klage beim ordentlichen Gericht am Sitz des BDZV angefochten werden.
§ 14 Zusammensetzung und Aufgaben der Delegiertenversammlung
- Die Delegiertenversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsrechts.
- Die Delegiertenversammlung besteht aus
- den Mitgliedern des Präsidiums (als Delegierten);
- den von den Landesverbänden gewählten Delegierten
- sowie den von den Verlagsgruppen direkt entsandten Delegierten bzw. dem von der Verlagsgruppe entsandten Präsidiumsmitglied, in dessen Person die jeweilige Verlagsgruppe ihre gesamten Delegiertenstimmen bündeln kann.
- Die Zahl der von den Landesverbänden zu entsendenden Delegierten berechnet sich wie folgt: Es entfällt ein Delegierter auf je 300.000 beitragsrelevante Auflage und ein weiterer auf je 30 Mitgliedsverlage. Dabei berechtigt jede angefangene Gruppe der Auflage oder der Zahl der Mitgliedsverlage zur Entsendung je eines Delegierten. Landesverbände, die weniger als sechs Mitgliedsverlage und weniger als 200.000 Auflage vertreten, können nur einen Delegierten entsenden.
- Die Zahl der von einer Verlagsgruppe zu entsendenden Delegierten berechnet sich nach der Gesamtauflage der Verlagsgruppe, es entfällt dabei ein Delegierter auf je 300.000 beitragsrelevante Auflage. Entsendet eine Verlagsgruppe Delegierte, gilt dies für die gesamte Verlagsgruppe und somit für jeden Landesverband, in dem die Verlagsgruppe mit ihren Titeln Mitglied ist. Eine Entsendung pro angefangener Gruppe der Auflage von 300.000 ist für jede Verlagsgruppe insgesamt nur einmal möglich.
- Im Falle einer direkten Entsendung wird die Auflage der direkt entsendenden Verlagsgruppe von der gesamten Auflage des jeweiligen Landesverbands abgezogen, womit sich die Anzahl der Delegierten über den jeweiligen Landesverband entsprechend reduziert.
- Die Delegiertenversammlung hat die nach den gesetzlichen Bestimmungen der Mitgliederversammlung zustehenden Befugnisse, insbesondere:
- Beratung der Berichte von Präsidiumsmitgliedern und der Geschäftsführung;
- Genehmigung des Voranschlags;
- Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie Entlastung von Präsidium und Geschäftsführung;
- Festsetzung der Verbandsbeiträge, die in einer Beitragsordnung festgehalten werden;
- Genehmigung solcher Umlagen, die vom Präsidium festgesetzt wurden und insgesamt 500.000 Euro pro Jahr übersteigen;
- Unterbreitung von Vorschlägen zur Wahl des Präsidenten sowie der Ehrenmitglieder des Präsidiums;
- Wahl des Präsidenten;
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht Mitglieder des Präsidiums sein dürfen;
- Wahl eines Schlichtungs- und Einigungsausschusses;
- Festlegen von Kriterien, die Sondermitglieder (§ 8) für eine Aufnahme erfüllen müssen;
- Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern nach Einlegen eines Einspruchs in den Fällen des § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 2;
- Entscheidungen über die Berufung gegen den Ausschluss eines Mitglieds;
- Entscheidung über die Änderung der Auflagengrenzen auf Vorschlag des Präsidiums;
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
- Beschlussfassung über die Erhebung von Beiträgen zum Solidaritätsfonds (§ 5 Abs. 3) von den tarifgebundenen und nichttarifgebundenen Mitgliedern der Landesverbände.
- Verabschiedung eines Mission Statements des Verbands.
- Das Präsidium ist dazu berechtigt, Themen in die Delegiertenversammlung einzubringen.
- Die Delegiertenversammlung kann Gäste zur Teilnahme an der Versammlung einladen.
§ 15 Delegiertenversammlung – Einberufung und Anträge zur Tagesordnung
- Den Vorsitz in der Delegiertenversammlung führt im kalenderjährlichen Turnus jeweils der Vorsitzende des Vorstands eines Landesverbands in der alphabetischen Reihenfolge der Verbandsgebiete. Bei dessen Verhinderung wird er durch den Vorsitzenden des turnusmäßig folgenden Landesverbands vertreten.
- Die ordentliche Delegiertenversammlung findet einmal jährlich statt.
- Außerordentliche Delegiertenversammlungen können vom Präsidenten einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn dies von 25 Prozent der Mitglieder durch schriftlichen Antrag unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
- Die Delegierten sind unter Angabe von Ort, Tag, Uhrzeit und Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen vor der ordentlichen Delegiertenversammlung in Textform einzuladen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag nach der Absendung der Einladung. Der Tag der Absendung und der Tag der Sitzung sind bei der Berechnung der Frist nicht mit zu berücksichtigen.
- Außerordentliche Delegiertenversammlungen sind entsprechend § 15 Abs. 4, jedoch in dringenden Fällen kurzfristig in Textform einzuberufen.
- Anträge, die Delegierte in einer Delegiertenversammlung behandelt haben wollen, müssen von mindestens acht Delegierten spätestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle eingereicht sein; sie sind den Delegierten unverzüglich durch den Präsidenten als Nachtrag zur Tagesordnung bekannt zu geben. Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Versammlung beim Präsidium über die Geschäftsstelle eingereicht sein und auf die Tagesordnung gesetzt werden.
- Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann zur Abstimmung gebracht werden, wenn die Mehrheit der Delegiertenversammlung sich hierfür ausspricht.
§ 16 Beschlussfassung der Delegiertenversammlung
- Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel aller Stimmen vertreten sind. Andernfalls ist innerhalb einer Frist von vier Wochen eine erneute Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig ist.
- Jeder Delegierte hat mit Ausnahme des in § 14 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 geregelten Falls eine Stimme. Eine Vertretung ist nur durch einen anderen Delegierten oder einen in einem Landesverband gewählten stellvertretenden Delegierten zulässig. Jeder Delegierte kann maximal 10 Stimmrechte ausüben. Im Fall der Vertretung ist eine Bevollmächtigung in Textform vorzulegen.
- Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der auf einer Delegiertenversammlung abgegebenen Stimmen.
- Alle Wahlen und die Beschlussfassung über die Berufung gegen den Ausschluss eines Mitglieds sind geheim durchzuführen, es sei denn, dass mit Dreiviertel-Mehrheit etwas anderes beschlossen wird.
- Eine Abstimmung in Textform im Umlaufverfahren ist nur zulässig, wenn dem eine Dreiviertel-Mehrheit der Stimmen zustimmt.
- Über jede Versammlung ist von der Geschäftsführung eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen ist.
- Beschlüsse können nur innerhalb von einem Monat nach Zugang der Sitzungsniederschrift durch Klage beim ordentlichen Gericht am Sitz des BDZV angefochten werden.
§ 17 Sozialpolitischer Ausschuss
- Der Bundesverband hat einen Sozialpolitischen Ausschuss zu bilden. Diesem gehören entsprechend dem regionalen Proporz Vertreter aus den Sozialpolitischen Ausschüssen der Landesverbände sowie je ein Vertreter aus jeder tarifgebundenen Verlagsgruppe i.S.v. § 7 dieser Satzung an.
- Die Landesverbände haben sicherzustellen, dass ihre Satzungen den rechtlichen Anforderungen in Hinblick auf Mitgliedschaften ohne Tarifbindung entsprechen, insbesondere dass Mitglieder ihres Sozialpolitischen Ausschusses auf Landesebene ausschließlich Vertreter aus tarifgebundenen Mitgliedsverlagen sind.
- Nichttarifgebundene Mitglieder der Mitgliedsverbände sowie weitere Gäste können zu den Sitzungen des Sozialpolitischen Ausschusses eingeladen werden. Die Eingeladenen haben kein Stimmrecht.
- Der Sozialpolitische Ausschuss hat einen Vorsitzenden zu bestimmen, der einem tarifgebundenen Mitglied der Mitgliedsverbände entstammt. Der Sozialpolitische Ausschuss kann einen externen Dritten als Verhandlungsführer benennen, soweit dieser nicht einem nichttarifgebundenen Mitglied der Mitgliedsverbände angehört.
- Die Aufgaben des Sozialpolitischen Ausschusses sind:
- Die Erarbeitung von Grundsätzen und Zielvorstellungen der Sozialpolitik;
- das Führen von Verhandlungen in sozialrechtlichen Angelegenheiten und der Abschluss von Tarifverträgen im Namen und mit Zustimmung der Mitgliedsverbände gemäß § 2 Abs. 2 TVG sowie deren Unterzeichnung;
- das Durchführen von Arbeitskampfmaßnahmen, d.h. Entscheidung über Zeitpunkt, Dauer und Umfang der Maßnahmen, Berufung einer Arbeitskampfleitung während eines Tarifkonfliktes, Ermächtigung, mit entsprechenden Gremien eines Verbands oder mehrerer Verbände eine gemeinsame Arbeitskampfleitung zu bilden, soweit sie ausschließlich aus tarifgebundenen Mitgliedern besteht.
Der Sozialpolitische Ausschuss kann dazu mit einer Mehrheit von 75 Prozent der anwesenden Mitglieder eine entsprechende Geschäftsordnung erlassen.
- Solidaritätsfonds
Der Sozialpolitische Ausschuss legt die Richtlinien über die Verwaltung und Verwendung des Solidaritätsfonds zu Gunsten der tarifgebundenen und nichttarifgebundenen Mitglieder der Mitgliedsverbände fest. Er hat dazu eine entsprechende Geschäftsordnung zu erlassen.
§ 18 Jahrestagung
- Der Präsident beruft einmal jährlich unter Angabe von Termin, Ort und ggf. Tagesordnung eine Tagung der Mitglieder der dem Bundesverband angeschlossenen Landesverbände ein.
- Der Präsident hat Anträge, die von mindestens zehn Mitgliedern der Landesverbände spätestens drei Wochen vor der Jahrestagung eingereicht werden, auf die Tagesordnung zu setzen. Andere Anträge sind unter dem Punkt Verschiedenes zu behandeln.
- Die Jahrestagung nimmt zu den pressepolitischen Grundsatzfragen Stellung. Das Präsidium berichtet über die Tätigkeit des Bundesverbands im abgelaufenen Verbandsjahr und stellt den Bericht zur Aussprache.
- Empfiehlt eine Mehrheit der Jahrestagung dem Präsidium oder der Delegiertenversammlung bestimmte Maßnahmen, so müssen diese auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des entsprechenden Organs gesetzt werden.
§ 19 Rechnungslegung
- Das Präsidium ist zur Rechnungslegung verpflichtet.
- Der Jahresabschluss ist für jedes Verbandsjahr der ordentlichen Delegiertenversammlung zur Feststellung sowie Entscheidung über die Ergebnisverwendung vorzulegen.
- Der Jahresabschluss hat aus einer Vermögensübersicht mit Einnahmen- und Ausgabenrechnung, einer Haushaltsrechnung, einer Bilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung zu bestehen. Der Jahresabschluss ist durch die Rechnungsprüfer zu prüfen und mit einem Vermerk über das Prüfungsergebnis zu versehen. Die Rechnungsprüfer fertigen einen Prüfungsbericht an. Die Rechnungsprüfer müssen nur insoweit Wirtschaftsprüfer sein, soweit gesetzlich eine Pflichtprüfung vorgeschrieben ist.
- Eine Abschrift des Jahresabschlusses und Prüfungsvermerks der Rechnungsprüfer ist der Einladung zur ordentlichen Delegiertenversammlung beizufügen.
§ 20 Schlichtungsverfahren
- Zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Landesverbänden und zwischen Mitgliedern verschiedener Landesverbände kann ein Schlichtungs- und Einigungsausschuss bestellt werden. Der Ausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, die ihren Vorsitzenden bestimmen. Die fünf Mitglieder und je ein Stellvertreter werden von der Delegiertenversammlung jeweils auf vier Jahre gewählt. Das Präsidium kann den Schlichtungs- und Einigungsausschuss in grundsätzlichen Fragen des Wettbewerbs um gutachtliche Feststellungen ersuchen. Der Ausschuss gibt sich vor der ersten Sitzung eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Genehmigung durch das Präsidium.
- Bei Wettbewerbsstreitigkeiten zwischen Mitgliedsverlagen kann das Präsidium auf Verlangen eines der Betroffenen ein ad hoc einberufenes Gremium von dreien seiner Mitglieder beauftragen, den Sachverhalt aufzuklären und auf eine Schlichtung des Streites hinzuwirken. Weigert sich ein Mitgliedsverlag, ein von dem Gremium als wettbewerbswidrig beanstandetes Verhalten zu unterlassen, so kann das Gremium seinen Ausschluss aus dem jeweiligen Landesverband empfehlen. Der Vorsitzende des Vorstands des Landesverbands, dem einer der streitenden Mitgliedsverlage angehört, kann nicht in das Gremium berufen werden.
§ 21 Auflösung des Bundesverbands
- Die Auflösung des Bundesverbands kann von der Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Bundesverbands hat die Delegiertenversammlung über eine dem Vereinszweck entsprechende Verwendung des Vereinsvermögens zu entscheiden.