Präambel

(1)    Der BDZV - Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e. V. ist der Zusammenschluss seiner Mitglieder. Dies sind die ordentlichen Mitglieder (Landesverbände der Zeitungsverlage und Verlagsgruppen, s. § 3) sowie die Sondermitglieder (s. § 8). Der BDZV vertritt die ideellen und wirtschaftlichen Interessen privatwirtschaftlicher Unternehmen multimedialer Presse zur Sicherung der Pressefreiheit und des fairen wirtschaftlichen Wettbewerbs.

(2)    Innerhalb des Bundesverbands soll ein ausgewogenes Stimmenverhältnis zwischen den Landesverbänden und den Direktsitzen der Verlagsgruppen gewährleistet werden. Für den Fall, dass sich die Struktur der Branche oder des Bundesverbands deutlich verändert, sollen die Sitzverhältnisse in den Organen des Verbands unter Berücksichtigung des paritätischen Verhältnisses zwischen Landesverbänden und Verlagsgruppen überprüft werden.

(3)    Soweit diese Satzung in Bezug auf natürliche Personen das generische Maskulinum verwendet, ist dies den Formulierungen der einschlägigen Gesetzestexte und der einheitlichen Lesbarkeit geschuldet, weshalb an dieser Stelle zeitaktuell klargestellt wird, dass damit weibliche, männliche und intersexuelle/diverse Personen gemeint sind. Eine Benachteiligung im Sinne von § 1 AGG – gleich welcher Art – ist mit der Verwendung des generischen Maskulinums nicht intendiert.

 

§ 1 Name, Verbandsgebiet, Sitz, Verbandsjahr

(1)    Der Verband trägt den Namen BDZV - Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e. V. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2)    Verbandsgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

(3)    Sitz des Verbands ist Berlin.

(4)    Verbandsjahr (Geschäftsjahr) ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Aufgaben und Zuständigkeit

(1)    Zu den Aufgaben des Bundesverbands gehören insbesondere:

  1. die Wahrung der Unabhängigkeit der demokratischen deutschen Zeitungen;
  2. die Wahrung der publizistischen Aufgabe der deutschen Zeitungsverlage;
  3. die Wahrung und Förderung des Ansehens der Zeitungsverlage in der Öffentlichkeit und ihre Vertretung gegenüber Bundesregierung, Volksvertretungen, Behörden und Organisationen;
  4. die Wahrung eines dem Berufsstand angemessenen Wettbewerbs und die Bekämpfung unlauterer Werbung sowie aller Methoden eines Verdrängungswettbewerbs;
  5. die Förderung der Ausbildung des Nachwuchses in den Zeitungsverlagen;
  6. die Erteilung von Auskünften und die Erstattung von Rechtsgutachten in grundsätzlichen Fragen des Zeitungswesens für die ordentlichen Mitglieder des BDZV sowie die ordentlichen Mitglieder seiner Landesverbände;
  7. mit Zustimmung der tarifpolitischen Gremien der Landesverbände in deren Auftrag durch den Sozialpolitischen Ausschuss des Bundesverbands (§ 17) die Führung von Verhandlungen in sozialrechtlichen Angelegenheiten und der Abschluss von Tarifverträgen gem. § 2 Abs. 2 TVG;
  8. die Benennung und Entsendung von Vertretern der Zeitungsverlage in Verwaltungsorgane der Sozialversicherung, der Bundesagentur für Arbeit, des Rundfunkwesens und in andere Institutionen;
  9. die Mitwirkung bei der Bildung von Schiedsgerichten;
  10. die Bildung eines Schlichtungs- und Einigungsausschusses für Streitigkeiten zwischen Mitgliedern (§ 20);
  11. die Pflege internationaler Beziehungen.

(2)    Die Zuständigkeit des Bundesverbands ist gegeben, wenn es sich um gemeinsame Angelegenheiten der Mitglieder des Verbandsgebietes handelt. In allen anderen Fällen kann der Bundesverband in Abstimmung mit den beteiligten Landesverbänden tätig werden.

    Die Landesverbände sind in Bezug auf die Verbandsführung und auf die Wahrnehmung ihrer regionalen Interessen selbstständig. Der Bundesverband kann auf Anfrage für seine Landesverbände administrative Aufgaben übernehmen.

(3)    Die Tätigkeit des Bundesverbands ist weder auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb noch auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet. Geschäftliche Aktivitäten sind zulässig, soweit und solange es sich um Nebentätigkeiten handelt, die für den ideellen Charakter des Bundesverbands nicht prägend sind.

 

§ 3 Ordentliche Mitglieder

(1)    Ordentliche Mitglieder des Bundesverbands können zum einen Landesverbände werden, deren Zweck und Betätigung auf die Wahrung und Vertretung der gemeinsamen ideellen und wirtschaftlichen Interessen der Zeitungsverlage für einen Teil des Bundesverbandsgebietes gerichtet sind; zum anderen können die Verlagsgruppen i. S. d. § 7 dieser Satzung direkt Mitglied des Bundesverbands werden. Voraussetzung einer solchen Direktmitgliedschaft ist die Mitgliedschaft mit allen ihren Titeln in allen dem Bundesverband angeschlossenen Landesverbänden, in denen die Verlagsgruppe mit ihren Zeitungstiteln erscheint. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung kann binnen sechs Wochen Einspruch eingelegt werden. Bleibt der Vorstand bei seiner Ablehnung, entscheidet die Delegiertenversammlung abschließend.

(2)    Die Mitgliedschaft ist im Falle einer Umwandlung eines Landesverbands übertragbar, an die Stelle des jeweiligen Landesverbands tritt der Rechtsnachfolger.

 

§ 4 Rechte der ordentlichen Mitglieder

(1)    Die ordentlichen Mitglieder können vom Bundesverband Erfüllung der ihm satzungsgemäß obliegenden Aufgaben sowie Rat und Auskunft in grundsätzlichen und allgemeinen Fragen ihres Tätigkeitsgebietes verlangen.

(2)    Der Bundesverband kann für die ordentlichen Mitglieder auch für deren Einzelinteressen und -aufgaben, jedoch nur in deren Auftrag und gegebenenfalls auf deren Kosten, tätig werden.

 

§ 5 Pflichten der ordentlichen Mitglieder, Verbandsbeiträge und Umlagen

(1)    Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, den Bundesverband in der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn insbesondere über alle für ihn wesentlichen Angelegenheiten laufend zu unterrichten. Sie haben die Verbandssatzung einzuhalten und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse des Bundesverbands durchzuführen.

(2)    Die ordentlichen Mitglieder haben an den Bundesverband die festgesetzten Verbandsbeiträge und ggf. beschlossenen Umlagen fristgemäß abzuführen. Das gilt auch für den von der Delegiertenversammlung beschlossenen Anteil des Bundesverbands an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften. Zur Finanzierung von Vorhaben, die zu den Aufgaben und der Zuständigkeit des Bundesverbands gehören, können einmal im Jahr und grundsätzlich nur bis zu einer Höhe des zweifachen Jahresmitgliedsbeitrages auch zusätzliche Umlagen erhoben werden, siehe §§ 11 Abs. 2 sowie 14 Abs. 6. Darüber hinaus können zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Bundesverbands zusätzliche Umlagen erhoben werden, sofern dies für den Fortbestand des Vereins notwendig und den Mitgliedern zumutbar ist. Die Umlagen sind vom übrigen Vereinsvermögen gesondert zu verwalten und dürfen nur zweckgebunden verwendet werden. Die Beiträge und die Umlagen sind bei Erwerb der Mitgliedschaft vom Monat der Aufnahme ab, bei Beendigung der Mitgliedschaft bis zum Ende der Mitgliedschaft zu entrichten. Mit Ausnahme von § 5 Abs. 2 S. 2 gilt Abs. 2 auch für die Verlagsgruppen.

(3)    Verbandsbeiträge können auch für Zwecke erhoben werden, die der Vorbereitung, Führung oder Vermeidung von Arbeitskämpfen dienen (Solidaritätsfonds). Beschlüsse zur Erhebung von Beiträgen zum Solidaritätsfonds gelten dabei sowohl für die tarifgebundenen als auch die nichttarifgebundenen Mitglieder der Landesverbände. Diese Beiträge sind vom übrigen Vereinsvermögen gesondert zu verwalten und dürfen nur zweckgebunden verwendet werden. Auf Leistungen aus dem Solidaritätsfonds bestehen keine Rechtsansprüche.

 

§ 6 Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft eines Landesverbands endet:

  1. durch Kündigung, die unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Verbandsjahres schriftlich vorzunehmen ist;
  2. durch Auflösung des Landesverbands;
  3. durch Ausschluss des Landesverbands;
  4. automatisch, wenn in einem Landesverband kein Zeitungsverlag mehr Mitglied ist.

(2)    Die Mitgliedschaft einer Verlagsgruppe endet:

  1. durch Kündigung, die unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Verbandsjahres schriftlich vorzunehmen ist;
  2. wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 nicht mehr erfüllt sind automatisch mit der entsprechenden Feststellung gemäß § 7 Abs. 3 S. 3;
  3. wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 S. 2 nicht mehr erfüllt sind;
  4. durch Ausschluss der Verlagsgruppe.

(3)    Der Ausschluss kann vom Vorstand beschlossen werden:

  1. wegen schwerwiegenden Verstoßes gegen die Verbandssatzung oder gegen die Interessen der Zeitungsverlage;
  2. wegen Beitragsrückstandes von länger als drei Kalendermonaten trotz zweimaliger Mahnung.

(4)    Gegen den Ausschlussentscheid, vor dem das Mitglied zu hören ist, steht ihm innerhalb einer Frist von vier Wochen die Berufung an die Delegiertenversammlung offen. Bis zur Entscheidung über die Berufung ruhen die Mitgliedsrechte.

(5)    Sämtliche Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Bundesverband, die bei Beendigung der Mitgliedschaft noch nicht erfüllt sind, hat das Mitglied auch nach Beendigung der Mitgliedschaft noch zu erfüllen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle etwaigen Rechtsansprüche auf das Verbandsvermögen.

 

§ 7 Besondere Rechte der Verlagsgruppen

(1)    Innerhalb des Verbands stehen Verlagsgruppen ab einer bestimmten Auflagenhöhe besondere Rechte zu. Sie können als direkte Mitglieder des Verbands im Sinne von § 3 Abs. 1 Mitglieder in den Vorstand und die Delegiertenversammlung entsenden. Entscheidet sich eine Verlagsgruppe für eine Entsendung, hat sie in beide Gremien zu entsenden.

(2)    Verlagsgruppen weisen eine Auflage von über 300.000 Exemplaren auf und ihr Verbreitungsgebiet erstreckt sich über mindestens zwei Bundesländer. Verlagsgruppen sind miteinander verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG, die über mindestens ein verbundenes Unternehmen mindestens einen Zeitungstitel herausbringen.

(3)    Maßgeblich für die Bewertung der Auflagenhöhe sind die IVW-gemeldeten Auflagen, auf die sich die Berechnung der Mitgliedsbeiträge stützt. Die Verlagsgruppen ergeben sich aus einer vom Hauptgeschäftsführer zu führenden Liste. Eine Überprüfung der Auflagen sowie eine mögliche Änderung der Liste erfolgt alle zwei Jahre.

(4)    Der Vorstand kann eine Änderung der Auflagengrenze vorschlagen und diese in der Delegiertenversammlung zur Abstimmung stellen.

(5)    Erfüllt eine Verlagsgruppe nicht oder nicht mehr die Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 S. 2 oder von § 7 Abs. 2, kommt ihr aber dennoch besondere Bedeutung innerhalb des Verbands zu, kann der Vorstand aus eigener Initiative oder auf Antrag einer Verlagsgruppe mit Dreiviertel-Mehrheit beschließen, dass der jeweiligen Verlagsgruppe dennoch die in der Satzung für Verlagsgruppen bestimmten besonderen Rechte gewährt werden.

 

§ 8 Sondermitglieder

(1)    Sondermitglieder im Bundesverband können werden:

  1. digitale Unternehmen, die mit ordentlichen Mitgliedern von Landesverbänden im Sinne der § 15 ff. AktG verbunden sind und die selbst Sondermitglieder in einem Landesverband sind. Ein digitales Unternehmen in diesem Sinn ist ein Unternehmen, das entweder journalistische Informationen zur digitalen Verbreitung erstellt und/oder digital verbreitet oder ein Publishing Support- bzw. User-Serviceunternehmen

     

    sowie

  2. digitale Unternehmen, die entweder nicht im Sinne der §§ 15ff AktG oder gar nicht mit ordentlichen Mitgliedern von Landesverbänden verbunden sind und die selbst Sondermitglieder in einem Landesverband sind. Ein digitales Unternehmen in diesem Sinn ist ein Unternehmen, das journalistische Informationen zur digitalen Verbreitung erstellt und/oder digital verbreitet.

Die Sondermitglieder haben Kriterien (wie z. B. privatwirtschaftlich organisiert, verantwortliche Absenderschaft) zu erfüllen, die von der Delegiertenversammlung für die jeweilige Sondermitgliedschaft verabschiedet werden.
Darüber hinaus haben sie das Mission-Statement des Verbands, das von der Delegiertenversammlung verabschiedet wird, anzuerkennen.
(2)    Über Anträge auf Aufnahme als Sondermitglied entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln der bei der Beschlussfassung abgegebenen Stimmen. Gegen eine Ablehnung kann binnen sechs Wochen Einspruch eingelegt werden. Bleibt der Vorstand bei seiner Ablehnung, entscheidet die Delegiertenversammlung abschließend.

(3)    Die von den Sondermitgliedern zu zahlenden Beiträge werden von der Delegiertenversammlung festgesetzt und in einer Beitragsordnung niedergelegt.

(4)    In der Delegiertenversammlung des Bundesverbands können Sondermitglieder nicht wählen und/oder gewählt werden.

(5)    Die Mitgliedschaft eines Sondermitglieds im Verband erlischt:

  1. durch Kündigung, die unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Verbandsjahres schriftlich vorzunehmen ist;
  2. bei Wegfall der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft;
  3. durch Ausschluss, § 6 Abs. 3 und Abs. 4 gelten dabei analog.

 

§ 9 Verbandsorgane, Fachausschüsse und Arbeitsgruppen

(1)    Organe des Bundesverbands sind:

  1. der Vorstand (Gesamtvorstand) als Teil dessen der Geschäftsführende Vorstand den Vorstand im Sinne von § 26 BGB bildet.
  2. die Delegiertenversammlung.

(2)    Die inhaltliche Ausrichtung und Positionierung des Verbands finden insbesondere über den Geschäftsführenden Vorstand statt. Des Weiteren können durch Beschluss des Vorstands Fachausschüsse und Arbeitsgruppen gebildet werden.

(3)    Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstands, der Delegiertenversammlung, der Rechnungsprüfer, der Fachausschüsse und der Arbeitsgruppen ist ehrenamtlich. Durch Beschluss der Delegiertenversammlung kann den Mitgliedern des Vorstands für ihre Tätigkeit eine angemessene Entschädigung gezahlt werden; dem Hauptgeschäftsführer ist eine solche zu zahlen, da seine Tätigkeit flankierend durch das Geschäftsführerdienstverhältnis zu regeln ist.

 

§ 10 Zusammensetzung des Vorstands

(1)    Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. den beiden Vorsitzenden, die von den Landesverbänden und die von den Verlagsgruppen zur Wahl durch die Delegiertenversammlung zu nominieren sind;
  2. dem Hauptgeschäftsführer kraft Amtes (im Kontext der Satzung auch kurz „Hauptgeschäftsführer“ genannt), der eine natürliche Person ist und der Geschäftsstelle des Bundesverbands vorsteht.
  3. bis zu sechs weiteren Personen, die bestimmte Verbandsressorts verantworten (Ressortvorstände);
  4. jeweils den Vertretern der Landesverbände im Sinne von Abs. 4 und
  5. jeweils einem Vertreter jeder Verlagsgruppe.

Als Teil des Vorstands bilden

a) die beiden Vorsitzenden (Ziffer 1) sowie
b) der Hauptgeschäftsführer (Ziffer 2) sowie
c) die Ressortvorstände (Ziffer 3)

zusammen den Geschäftsführenden Vorstand, welcher den Vorstand im Sinne von § 26 BGB bildet. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Bundesverband durch zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertreten.

Der Vorstand kann sich eine Geschäfts- und Kommunikationsordnung geben, in der insbesondere die Zusammenarbeit des Vorstands geregelt werden kann unter besonderer Regelung der Zuständigkeiten, der Vertretungsbefugnisse, der Erörterungsformate und -intervalle sowie der Beschlussformate und der Kommunikation.

(2)    Die Landesverbände sowie die Verlagsgruppen nominieren Kandidaten im Sinne von § 10 Abs. 1 Ziffer 1 und Ziffer 3 zur Wahlempfehlung durch den Vorstand bzw. die Delegiertenversammlung.

(3)    Die Wahl der beiden Vorsitzenden und der Ressortvorstände erfolgt auf Vorschlag des Vorstands oder der Delegiertenversammlung alle zwei Jahre durch die Delegiertenversammlung.

Scheidet einer der beiden Vorsitzenden oder der Ressortvorstände während der Amtsperiode aus, erfolgt eine Nachwahl in der nächsten Delegiertenversammlung für den Rest der laufenden Amtsperiode.

Die Mitglieder des Vorstands (ohne den Hauptgeschäftsführer) berufen durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Stimmen den Hauptgeschäftsführer.

Für den Abschluss, die Änderung oder die Beendigung des flankierenden Geschäftsführerdienstverhältnisses sind die beiden Vorsitzenden zusammen mit den Ressortvorständen zuständig.

(4)    Die Landesverbände entsenden unter Beachtung des § 10 Abs. 7 jeweils ihren Vorsitzenden (Landesverbandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter) und ihre Geschäftsführung (Landesverbandsgeschäftsführung) als ordentliches Mitglied in den Vorstand. Diese vereinen eine Stimme auf sich. Diese eine Stimme kann entweder durch den Landesverbandsvorsitzenden oder die Landesverbandsgeschäftsführung ausgeübt werden.

(5)    Verlagsgruppen sind berechtigt, jeweils einen Vertreter in den Vorstand zu entsenden. Als Vertreter dürfen nur Verleger, Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer entsandt werden; in Ausnahmefällen auch Personen, die aktiv an verantwortlicher Stelle in einem Verlag innerhalb der Verlagsgruppe tätig sind und in Verbandsangelegenheiten uneingeschränkte Entscheidungskompetenz haben.

(6)    Sowohl die Landesverbände als auch die Verlagsgruppen können bereits bei der Entsendung jeweils einen Nachrücker für den Fall des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds während der laufenden Amtsperiode bestimmen.

(7)    Macht eine Verlagsgruppe von ihrem Entsendungsrecht gemäß § 10 Abs. 5 Gebrauch und gehört der Vorsitzende des Vorstands eines Landesverbands ebenfalls zu dieser Verlagsgruppe, soll der Landesverband einen anderen Vertreter entsenden, der keiner Verlagsgruppe angehört, die von ihrem Entsendungsrecht nach § 10 Abs. 5 Gebrauch macht.

(8)    Das jeweilige Vorstandsamt endet:

  1. mit Ablauf der Amtsperiode, sobald das jeweilige Vorstandsamt erneut besetzt wird (Wiederwahl – auch mehrfach – ist zulässig),
  2. mit Abberufung durch das jeweilige Bestellorgan, welches dem betroffenen Vorstandsmitglied die Abberufung zumindest in Textform (§ 126b BGB) zur Kenntnis zu geben hat,
  3. durch Niederlegungserklärung des Amtsinhabers zumindest in Textform (§ 126b BGB) gegenüber einem Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands, welches darüber unverzüglich sowie zumindest in Textform (§ 126b BGB) die übrigen Mitglieder des Vorstands zu informieren hat.

(9)    Zu Ehrenmitgliedern des Vorstands kann die Delegiertenversammlung ehemalige Mitglieder des Vorstands wählen; sie können beratend an den Sitzungen des Vorstands und an der Delegiertenversammlung teilnehmen.

(10)    Der Vorstand kann mit Dreiviertel-Mehrheit über die individuelle Aufnahme von kooptierten Mitgliedern des Vorstands (beispielsweise aus dem Verband Deutscher Lokalzeitungen e. V. oder dem Bundesverband Druck und Medien e. V.) entscheiden. Diese kooptierten Vorstandsmitglieder haben kein Stimmrecht, sie können beratend an den Sitzungen des Vorstands und an der Delegiertenversammlung teilnehmen, soweit der Vorstand im konkreten Fall nicht mit Dreiviertel-Mehrheit einer Teilnahme widerspricht.

 

§ 11 Aufgaben des Vorstands

(1)    Der Vorstand repräsentiert den Bundesverband in der Öffentlichkeit.

(2)    Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Behandlung pressepolitischer Grundsatzfragen;
  2. Beratung der Berichte der Vorsitzenden und Ressortvorstände sowie des Hauptgeschäftsführers;
  3. Entgegennahme der Berichte aus den Ausschüssen, insbesondere aus dem Sozialpolitischen Ausschuss;
  4. Beratung des Voranschlags (Budgets);
  5. Festsetzung von Umlagen;
  6. Unterbreitung von Vorschlägen zur Wahl der Vorsitzenden und Ressortvorstände sowie der Ehrenmitglieder des Vorstands an die Delegiertenversammlung vier Wochen vor der Wahl;
  7. Benennung von Vertretern in nicht verbandseigenen Gremien;
  8. Entscheidung über die Aufnahme eines Mitglieds (§§ 3, 8);
  9. Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds;
  10. Einsetzen von Fachausschüssen und Bestellung ihrer Vorsitzenden, mit Ausnahme des Vorsitzenden des Sozialpolitischen Ausschusses.

(3)    Der Geschäftsführende Vorstand führt den Verband.

(4)    Die laufenden Geschäfte führt der Hauptgeschäftsführer. Weisungen, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung i.S.v. § 46 Abs. 3, 4 BRAO ausschließen, werden dabei nicht erteilt.

 

§ 12 Einberufung und Ablauf von Vorstandssitzungen

(1)    Die ordentlichen Vorstandssitzungen finden mindestens dreimal jährlich statt. Sie werden von einem der beiden Vorsitzenden oder dem Hauptgeschäftsführer einberufen.

(2)    Außerordentliche Vorstandssitzungen können jederzeit von einem der beiden Vorsitzenden oder dem Hauptgeschäftsführer einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn dies mit 25 Prozent der Vorstandsstimmen von Vorstandsmitgliedern durch schriftlichen Antrag gegenüber einem der beiden Vorsitzenden oder dem Hauptgeschäftsführer unter Angabe des Zwecks, der Gründe und vollständiger Beschlussvorlagen verlangt wird.

(3)    Jedes Vorstandsmitglied ist unter Angabe von Ort, Tag, Uhrzeit und Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen zu einer Sitzung zumindest in Textform (§ 126b BGB) einzuladen. Außerordentliche Sitzungen sind entsprechend, jedoch in dringenden Fällen kurzfristig einzuberufen.

(4)    Die Vorsitzenden der Fachausschüsse und Arbeitsgruppen sowie der Vorsitzende und/oder der externe Verhandlungsführer des Sozialpolitischen Ausschusses (§ 17 Abs. 4) sind bei Bedarf zu den Sitzungen einzuladen. Der Vorstand kann Gäste zu Sitzungen einladen. Die Gäste haben kein Stimmrecht.

(5)    Die Leitung der Sitzung obliegt einem der beiden Vorsitzenden im Sinne von § 10 Abs. 1 Ziffer 1, im Verhinderungsfall einem Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands im Sinne von § 10 Abs. 1 Ziffer 3.

(6)    Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu führen. Aus der Niederschrift müssen Ort und Tag der Sitzung, die Anwesenheit und die Tagesordnung sowie der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Vorstands hervorgehen. Die Niederschrift ist durch die Sitzungsleitung zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist jedem Vorstandsmitglied unverzüglich in Kopie zumindest in Textform (§ 126b BGB) zu übersenden. Sie gilt als genehmigt, wenn ihrem Inhalt nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang von einem Vorstandsmitglied schriftlich gegenüber einem der beiden Vorsitzenden oder dem Hauptgeschäftsführer widersprochen wird.

 

§ 13 Verhandlungen und Beschlussfassungen des Vorstands

(1)    Beschlüsse sind im Grundsatz in Sitzungen zu fassen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens Dreiviertel der Stimmen vertreten sind. Andernfalls ist innerhalb einer Frist von vier Wochen eine erneute Sitzung oder Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig ist.

(2)    Das Abhalten einer Präsenzsitzung ist nicht erforderlich; der Vorstand kann seine Verhandlungen und Beschlussfassungen auch telefonisch, schriftlich oder per einfacher E-Mail per Videokonferenz oder in Kombination der vorgenannten Formate durchführen, wenn nicht ein Viertel aller Vorstandsmitglieder dem zumindest in Textform (§ 126b BGB) widerspricht.

(3)    Beschlüsse werden, soweit diese Satzung keine andere Mehrheit vorsieht, grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der bei der Beschlussfassung abgegebenen Stimmen gefasst. Folgende Mitglieder des Vorstands haben folgende Stimmen:

  1. die beiden Vorsitzenden haben jeweils eine Stimme;
  2. die Ressortvorstände haben jeweils eine Stimme;
  3. der Hauptgeschäftsführer hat eine Stimme. In Fällen des § 11 Abs. 2 Ziffern 2, 4, 6 hat der Hauptgeschäftsführer kein Stimmrecht;
  4. die Anzahl der Stimmen, die den Vertretern eines Landesverbandes zustehen, berechnet sich wie folgt: Es entfällt eine Stimme auf je 300.000 beitragsrelevante Auflage und eine weitere auf je 30 Mitgliedsverlage. Dabei berechtigt jede angefangene Gruppe der Auflage oder der Zahl der Mitgliedsverlage zu einer Stimme. Die Auflage von Verlagsgruppen, die sich für eine direkte Entsendung von Vorstandsmitgliedern entscheiden, wird bei den jeweiligen Landesverbänden abgezogen. Vertreter von Landesverbänden, die weniger als sechs Mitgliedsverlage und weniger als 200.000 Auflage vertreten, erhalten maximal eine Stimme;
  5. die Anzahl der Stimmen, die einem Vertreter einer Verlagsgruppe zustehen, berechnet sich wie folgt: Es entfällt eine Stimme auf je 300.000 beitragsrelevante Auflage. Dabei berechtigt jede angefangene Gruppe der Auflage zu einer Stimme.

Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Die Vorstandsmitglieder können sich durch andere Vorstandsmitglieder vertreten lassen, wobei ein Vorstandsmitglied maximal die Stimmrechte von zwei anderen Vorstandsmitgliedern vertreten kann. Im Fall der Vertretung ist eine Bevollmächtigung zumindest in Textform (§ 126b BGB) vorzulegen.

(4)    In Fällen, deren Entscheidung keinen zeitlichen Aufschub duldet, können die beiden Vorsitzenden und der Hauptgeschäftsführer allein entscheiden. Sie sind bei derartigen Eilverfahren dazu verpflichtet, den Vorstand über die jeweilige Entscheidung schnellstmöglich, spätestens aber in der nächsten Vorstandssitzung, zu informieren.

(5)    Beschlüsse können nur innerhalb eines Monats nach Zugang der Sitzungsniederschrift durch Klage beim ordentlichen Gericht am Sitz des BDZV angegriffen werden. Einwendungen nach Ablauf dieser Frist sind materiell-rechtlich ausgeschlossen.

 

§ 14 Zusammensetzung und Aufgaben der Delegiertenversammlung

(1)    Die Delegiertenversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsrechts.

(2)    Die Delegiertenversammlung besteht aus

  1. den stimmberechtigten Mitgliedern des Vorstands (als Delegierten);
  2. den von den Landesverbänden gewählten Delegierten
  3. sowie den von den Verlagsgruppen direkt entsandten Delegierten bzw. dem von der Verlagsgruppe entsandten Vorstandsmitglied, in dessen Person die jeweilige Verlagsgruppe ihre gesamten Delegiertenstimmen bündeln kann.

(3)    Die Zahl der von den Landesverbänden zu entsendenden Delegierten berechnet sich wie folgt: Es entfällt ein Delegierter auf je 300.000 beitragsrelevante Auflage und ein weiterer auf je 30 Mitgliedsverlage. Dabei berechtigt jede angefangene Gruppe der Auflage oder der Zahl der Mitgliedsverlage zur Entsendung je eines Delegierten. Landesverbände, die weniger als sechs Mitgliedsverlage und weniger als 200.000 Auflage vertreten, können nur einen Delegierten entsenden.

(4)    Die Zahl der von einer Verlagsgruppe zu entsendenden Delegierten berechnet sich nach der Gesamtauflage der Verlagsgruppe, es entfällt dabei ein Delegierter auf je 300.000 beitragsrelevante Auflage. Entsendet eine Verlagsgruppe Delegierte, gilt dies für die gesamte Verlagsgruppe und somit für jeden Landesverband, in dem die Verlagsgruppe mit ihren Titeln Mitglied ist. Eine Entsendung pro angefangener Gruppe der Auflage von 300.000 ist für jede Verlagsgruppe insgesamt nur einmal möglich.

(5)    Im Falle einer direkten Entsendung wird die Auflage der direkt entsendenden Verlagsgruppe von der gesamten Auflage des jeweiligen Landesverbands abgezogen, womit sich die Anzahl der Delegierten über den jeweiligen Landesverband entsprechend reduziert.

(6)    Die Delegiertenversammlung hat die nach den gesetzlichen Bestimmungen der Mitgliederversammlung zustehenden Befugnisse, insbesondere:

  1. Beratung der Berichte der Vorstandsmitglieder;
  2. Genehmigung des Voranschlags;
  3. Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie Entlastung der Vorstandsmitglieder;
  4. Festsetzung der Verbandsbeiträge, die in einer Beitragsordnung festgehalten werden;
  5. Genehmigung solcher Umlagen, die vom Vorstand festgesetzt wurden und insgesamt 500.000 Euro pro Jahr übersteigen;
  6. Unterbreitung von Vorschlägen zur Wahl der beiden Vorsitzenden und der Ressortvorstände sowie der Ehrenmitglieder des Vorstands;
  7. Wahl der beiden Vorsitzenden und der Ressortvorstände;
  8. Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht Mitglieder des Vorstands sein dürfen;
  9. Wahl eines Schlichtungs- und Einigungsausschusses;
  10. Festlegen von Kriterien, die Sondermitglieder (§ 8) für eine Aufnahme erfüllen müssen;
  11. Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern nach Einlegen eines Einspruchs in den Fällen des § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 2;
  12. Entscheidungen über die Berufung gegen den Ausschluss eines Mitglieds;
  13. Entscheidung über die Änderung der Auflagengrenzen auf Vorschlag des Vorstands;
  14. Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
  15. Beschlussfassung über die Erhebung von Beiträgen zum Solidaritätsfonds (§ 5 Abs. 3) von den tarifgebundenen und nichttarifgebundenen Mitgliedern der Landesverbände.
  16. Verabschiedung eines Mission Statements des Verbands.

(7)    Der Vorstand ist dazu berechtigt, Themen in die Delegiertenversammlung einzubringen.
(8)    Die Delegiertenversammlung kann Gäste zur Teilnahme an der Versammlung einladen. Sie haben kein Stimmrecht

 

§ 15 Einberufung und Durchführung der Delegiertenversammlung

(1)    Der Geschäftsführende Vorstand beruft die Delegiertenversammlung ein. Den Vorsitz in der Delegiertenversammlung führt im kalenderjährlichen Turnus jeweils der Vorsitzende des Vorstands eines Landesverbands in der alphabetischen Reihenfolge der Verbandsgebiete. Bei dessen Verhinderung wird er durch den Vorsitzenden des turnusmäßig folgenden Landesverbands vertreten.

(2)    Die ordentliche Delegiertenversammlung soll mindestens einmal jährlich als Präsenzveranstaltung stattfinden.

(3)    Außerordentliche Delegiertenversammlungen können einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn dies von 25 Prozent der Delegierten durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(4)    Die Delegierten sind unter Angabe von Ort, Tag, Uhrzeit, Tagesordnung und der Beschlussgegenstände unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen vor der ordentlichen Delegiertenversammlung zumindest in Textform (§ 126b BGB) einzuladen.

(5)    Außerordentliche Delegiertenversammlungen sind entsprechend § 15 Abs. 4, jedoch in dringenden Fällen kurzfristig sowie auch zumindest in Textform (§ 126b BGB) einzuberufen.

(6)    Anträge, die Delegierte in einer Delegiertenversammlung behandelt haben wollen, müssen von mindestens acht Delegierten spätestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle eingereicht sein; sie sind den Delegierten unverzüglich als Nachtrag zur Tagesordnung bekannt zu geben. Anträge auf Satzungsänderungen, die Delegierte in einer Delegiertenversammlung behandelt haben wollen, müssen von mindestens acht Delegierten spätestens vier Wochen vor der Versammlung bei der Geschäftsstelle eingereicht sein und mit der Einberufung der Delegiertenversammlung bekannt gemacht werden.

(7)    Anträge und Beschlussgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur behandelt werden, wenn die Mehrheit der Delegiertenversammlung sich hierfür ausspricht.

 

§ 16 Beschlussfassung der Delegiertenversammlung

(1)    Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller Stimmen vertreten sind. Andernfalls ist innerhalb einer Frist von vier Wochen eine erneute Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig ist.

(2)    Das Abhalten einer Präsenzversammlung ist nicht zwingend erforderlich; abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Geschäftsführende Vorstand

a)    die Delegiertenversammlung als Versammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort („Online-Versammlung“) einberufen, in der die Delegierten ihre Delegiertenrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können

oder

b)    den Delegierten ermöglichen, ohne Teilnahme an der Delegiertenversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Delegiertenversammlung schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) abzugeben.

(3)    Jeder Delegierte hat mit Ausnahme des in § 14 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 geregelten Falls, der dann nach den gebündelten Stimmen zu beurteilen ist, eine Stimme. Eine Vertretung ist im Übrigen nur durch einen anderen Delegierten oder einen in einem Landesverband gewählten stellvertretenden Delegierten zulässig. Jeder Delegierte kann maximal 10 Stimmrechte ausüben. Im Fall der Vertretung ist eine Bevollmächtigung zumindest in Textform (§ 126b BGB) vorzulegen.

(4)    Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(5)    Alle Wahlen und die Beschlussfassung über die Berufung gegen den Ausschluss eines Mitglieds sind geheim durchzuführen, es sei denn, dass mit Dreiviertel-Mehrheit etwas anderes beschlossen wird.

(6)    Soweit nicht der zehnte Teil der Delegierten widerspricht, können Beschlüsse auch außerhalb von Delegiertenversammlungen schriftlich, telefonisch oder in Textform (§ 126b BGB) gefasst werden.

Soweit Beschlüsse außerhalb von Delegiertenversammlungen gefasst werden, sind statt der Stimmen der an der Versammlung teilnehmenden stimmberechtigten Delegierten die Stimmen der stimmberechtigten Delegierten maßgeblich, die zur Stimmabgabe aufgerufen wurden und sich an der versammlungslosen Beschlussfassung beteiligen.

Auch im Übrigen gelten die Bestimmungen für Beschlussfassungen in den Delegiertenversammlungen sinngemäß für versammlungslose Beschlussfassungen.

Mit dem Aufruf zur Beschlussfassung sind die weiteren Einzelheiten des Verfahrens der versammlungslosen Beschlussfassung im Hinblick auf Überlegungsfrist, Zugang der Stimmabgabe, Auszählung der Stimmen und Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses mitzuteilen.

(7)    Über jede Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen ist und den Delegierten abschriftlich zumindest in Textform (§ 126b BGB) zur Kenntnis zu bringen ist.

(8)    Beschlüsse können nur innerhalb von einem Monat nach Zugang der Niederschrift durch Klage beim ordentlichen Gericht am Sitz des BDZV angegriffen werden. Einwendungen nach Ablauf dieser Frist sind materiell-rechtlich ausgeschlossen.

 

§ 17 Sozialpolitischer Ausschuss

(1)    Der Bundesverband hat einen Sozialpolitischen Ausschuss zu bilden. Diesem gehören entsprechend dem regionalen Proporz Vertreter aus den Sozialpolitischen Ausschüssen der Landesverbände sowie je ein Vertreter aus jeder tarifgebundenen Verlagsgruppe i.S.v. § 7 dieser Satzung an.

(2)    Die Landesverbände haben sicherzustellen, dass ihre Satzungen den rechtlichen Anforderungen in Hinblick auf Mitgliedschaften ohne Tarifbindung entsprechen, insbesondere dass Mitglieder ihres Sozialpolitischen Ausschusses auf Landesebene ausschließlich Vertreter aus tarifgebundenen Mitgliedsverlagen sind.

(3)    Nichttarifgebundene Mitglieder der Mitgliedsverbände sowie weitere Gäste können zu den Sitzungen des Sozialpolitischen Ausschusses eingeladen werden. Die Eingeladenen haben kein Stimmrecht.

(4)    Der Sozialpolitische Ausschuss hat einen Vorsitzenden zu bestimmen, der einem tarifgebundenen Mitglied der Mitgliedsverbände entstammt. Der Sozialpolitische Ausschuss kann einen externen Dritten als Verhandlungsführer benennen, soweit dieser nicht einem nichttarifgebundenen Mitglied der Mitgliedsverbände angehört.

(5)    Die Aufgaben des Sozialpolitischen Ausschusses sind:

  1. Die Erarbeitung von Grundsätzen und Zielvorstellungen der Sozialpolitik;
  2. das Führen von Verhandlungen in sozialrechtlichen Angelegenheiten und der Abschluss von Tarifverträgen im Namen und mit Zustimmung der Mitgliedsverbände gemäß § 2 Abs. 2 TVG sowie deren Unterzeichnung;
  3. das Durchführen von Arbeitskampfmaßnahmen, d.h. Entscheidung über Zeitpunkt, Dauer und Umfang der Maßnahmen, Berufung einer Arbeitskampfleitung während eines Tarifkonfliktes, Ermächtigung, mit entsprechenden Gremien eines Verbands oder mehrerer Verbände eine gemeinsame Arbeitskampfleitung zu bilden, soweit sie ausschließlich aus tarifgebundenen Mitgliedern besteht.

Der Sozialpolitische Ausschuss kann dazu mit einer Mehrheit von 75 Prozent der anwesenden Mitglieder eine entsprechende Geschäftsordnung erlassen.

(6)    Solidaritätsfonds
Der Sozialpolitische Ausschuss legt die Richtlinien über die Verwaltung und Verwendung des Solidaritätsfonds zu Gunsten der tarifgebundenen und nichttarifgebundenen Mitglieder der Mitgliedsverbände fest. Er hat dazu eine entsprechende Geschäftsordnung zu erlassen

 

§ 18 Jahrestagung

(1)    Die beiden Vorsitzenden oder der Hauptgeschäftsführer können einmal jährlich unter Angabe von Termin, Ort und ggf. Tagesordnung eine Tagung der Mitglieder der dem Bundesverband angeschlossenen Landesverbände einberufen.

(2)    Die beiden Vorsitzenden oder die Hauptgeschäftsführung haben Anträge, die von mindestens zehn Mitgliedern der Landesverbände spätestens drei Wochen vor der Jahrestagung schriftlich bei der Geschäftsstelle eingereicht werden, auf die Tagesordnung zu setzen. Andere Anträge sind unter dem Punkt Verschiedenes zu behandeln.

(3)    Die Jahrestagung nimmt zu den pressepolitischen Grundsatzfragen Stellung. Der Vorstand berichtet über die Tätigkeit des Bundesverbands im abgelaufenen Verbandsjahr und stellt den Bericht zur Aussprache.

(4)    Empfiehlt eine Mehrheit der Jahrestagung dem Vorstand oder der Delegiertenversammlung bestimmte Maßnahmen, so müssen diese auf die Tagesordnung des nächsten Erörterungstermins des entsprechenden Organs gesetzt werden.

 

§ 19 Rechnungslegung

(1)    Der Vorstand ist zur Rechnungslegung verpflichtet.

(2)    Der Jahresabschluss ist für jedes Verbandsjahr der ordentlichen Delegiertenversammlung zur Feststellung sowie Entscheidung über die Ergebnisverwendung vorzulegen.

(3)    Der Jahresabschluss hat aus einer Vermögensübersicht mit Einnahmen- und Ausgabenrechnung, einer Haushaltsrechnung, einer Bilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung zu bestehen. Der Jahresabschluss ist durch die Rechnungsprüfer zu prüfen und mit einem Vermerk über das Prüfungsergebnis zu versehen. Die Rechnungsprüfer fertigen einen Prüfungsbericht an. Die Rechnungsprüfer müssen nur insoweit Wirtschaftsprüfer sein, soweit gesetzlich eine Pflichtprüfung vorgeschrieben ist.

(4)    Eine Abschrift des Jahresabschlusses und Prüfungsvermerks der Rechnungsprüfer ist der Einladung zur ordentlichen Delegiertenversammlung beizufügen.

 

§ 20 Schlichtungsverfahren

(1)    Zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Landesverbänden und zwischen Mitgliedern verschiedener Landesverbände kann ein Schlichtungs- und Einigungsausschuss bestellt werden. Der Ausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, die ihren Vorsitzenden bestimmen. Die fünf Mitglieder und je ein Stellvertreter werden von der Delegiertenversammlung jeweils auf vier Jahre gewählt. Der Vorstand kann den Schlichtungs- und Einigungsausschuss in grundsätzlichen Fragen des Wettbewerbs um gutachtliche Feststellungen ersuchen. Der Ausschuss gibt sich vor der ersten Sitzung eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Genehmigung durch den Vorstand.

(2)    Bei Wettbewerbsstreitigkeiten zwischen Mitgliedsverlagen kann der Vorstand auf Verlangen eines der Betroffenen ein ad hoc einberufenes Gremium von dreien seiner Mitglieder beauftragen, den Sachverhalt aufzuklären und auf eine Schlichtung des Streites hinzuwirken. Weigert sich ein Mitgliedsverlag, ein von dem Gremium als wettbewerbswidrig beanstandetes Verhalten zu unterlassen, so kann das Gremium seinen Ausschluss aus dem jeweiligen Landesverband empfehlen. Der Vorsitzende des Vorstands des Landesverbands, dem einer der streitenden Mitgliedsverlage angehört, kann nicht in das Gremium berufen werden.

 

§ 21 Auflösung des Bundesverbands


(1)    Die Auflösung des Bundesverbands kann von der Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2)    Bei Auflösung des Bundesverbands hat die Delegiertenversammlung über eine dem Vereinszweck entsprechende Verwendung des Vereinsvermögens zu entscheiden.

 

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