Tarifabschluss 2021
Nachdem auch im Jahr 2021 die wirtschaftlichen Auswirkungen durch die Folgen des Corona-Virus unabsehbar sind, haben sich der Deutschen Journalistenverband (DJV) und die dju in ver.di gemeinsam mit dem Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) am 20. Juli 2021 auf eine Verlängerung der tarifvertraglichen Regelung zur Sicherung der Tarifrunde 2020/21 geeinigt.
Die drei Tarifvertragsparteien vereinbarten, die Übergangsregelung aus dem Jahr 2020 weiter fortzuführen mit dem Ziel, die Verlage auch in diesen schwierigen Zeiten nicht weiter zu belasten. Der Tarifvertrag beinhaltet neben dem Ausschluss tarifentgeltlicher Erhöhungen bis zum Ende des Jahres sowie Elementen zur Absenkung der Jahresleistungen bei gleichzeitiger Absicherung der Beschäftigten vor allem die Gewährung von drei zusätzlichen bezahlten freien Tagen für die Redakteure für das Jahr 2021. Diese zusätzlichen freien Tage müssen bis 31. Dezember 2021 genommen werden, können jedoch in Einzelfällen auch in das Jahr 2022 übertragen werden. Alternativ ist eine finanzielle Abgeltung möglich.
Da alle Vereinbarungen eine Mindestlaufzeit bis zum 31. Dezember 2021 haben, verschafft dies wertvolle Planungssicherheit.
Hier sind die wesentlichen Tarifvereinbarungen auf einen Blick:
- Freie Tage
Die Anschlussvereinbarung sieht vor allem die Gewährung von drei zusätzlichen freien, bezahlten Tagen für die Redakteure für das Jahr 2021 vor. Teilzeitbeschäftigte erhalten diese Tage entsprechend anteilig.
Diese zusätzlichen freien Tage müssen bis zum 31. Dezember 2021 „in Natura“ genommen werden, andernfalls verfallen sie.
Letzteres soll nicht gelten, wenn die freien Tage trotz Antrages des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber nicht gewährt worden sind, z.B. aus betrieblichen Gründen. In diesem Fall findet eine Übertragung der freien Tage auf das nächste Kalenderjahr statt. Der Freizeitanspruch ist dann in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres zu gewähren und abzunehmen. Eine finanzielle Abgeltung der freien Tage kann vereinbart werden.
Für Beschäftigte, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2021 in den Verlag eintreten oder ausscheiden, sind die freien Tage anteilsmäßig zu gewähren.
- Keine Entgelterhöhung
Durch die Tarifvereinbarung werden Tarifverhandlungen bis zum 31. Dezember 2021 aus-geschlossen, so dass keine tarifvertragliche lineare Erhöhung der Gehälter bis zum Ende des Jahres erfolgt.
- Öffnungsklausel mit Beschäftigungssicherung
Die Tarifregelung sieht ferner eine Öffnungsklausel vor, die es den Arbeitgebern ermöglicht, die Jahresleistung gemäß § 4 MTV-Redakteure teilweise oder vollständig zu kürzen.
Hierbei wurde ein zweistufiges Verfahren gewählt, demnach eine Kürzung der Jahresleistung von bis zu 50% durch Abschluss einer freiwilligen Betriebsvereinbarung zwischen den Betriebsparteien bei Darlegung einer gefährdenden wirtschaftlichen Situation erfolgen kann.
Soll die Jahresleistung dagegen vollständig gekürzt werden, so bedarf es neben der nach-gewiesenen wirtschaftlichen Notwendigkeit zusätzlich der Verhandlungsbeteiligung und Zustimmung der Tarifvertragsparteien.
In beiden Fällen ist die Absenkung der tariflichen Jahresleistung an eine Beschäftigungs-sicherung geknüpft, demnach das Verbot des Ausspruchs betriebsbedingter Kündigungen für einen festgelegten Zeitraum besteht.
- Arbeitnehmerähnliche feste Freie
Weiterhin besteht für die Gruppe der arbeitnehmerähnlichen freien Journalisten im Sinne des sog. „12aTarifvertrages“ die Möglichkeit, eine einmalige finanzielle Unterstützungsleistung gegenüber dem Verlag geltend zu machen. Die Höhe des Anspruchs ist auf ein durchschnittliches Monatshonorar begrenzt.
- Diverse Empfehlungen
Schlussendlich haben sich die Tarifvertragsparteien auch in dieser Anschlussvereinbarung erneut für diverse Handlungsempfehlungen ausgesprochen. So soll darauf geachtet werden, dass die Verlage die regelmäßig beschäftigten freien Journalisten weiterhin in Form von Aufträgen und/oder einmaligen Hilfen unterstützen.
Zudem sollen die Verlage dafür Sorge tragen, dass die Beiträge zur Altersversorgung in die Presseversorgung trotz Kurzarbeit ungekürzt entrichtet werden.
Bei der Inanspruchnahme der Öffnungsklausel möge ferner berücksichtigt werden, dass eine Minderung der Jahresleistung nicht bei denjenigen Redakteuren erfolgt, die zuvor von Kurzarbeit betroffen sind/waren. Gleiches soll hinsichtlich der Kürzung des Jahresurlaubs gelten. Auch beim Kündigungsschutz sollen Kurzarbeitende nicht schlechter gestellt werden.
- Kündigungsfristen
Der Tarifvertrag tritt rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 in Kraft. Die Tarifparteien verein-barten ferner, dass der GTV Redakteure an Tageszeitungen mit einmonatiger Kündigungs-frist erstmals zum 31. Dezember 2021, der MTV Redakteure an Tageszeitungen mit drei-monatiger Frist erstmals zum 31. Dezember 2021 gekündigt werden kann.
Trotzdem verpflichten sich die Tarifparteien, bereits ab November 2021 in verbindliche Ge-spräche zur zukünftigen Gehaltsentwicklung zu treten.
Insgesamt sind die Tarifparteien der Ansicht, durch Abschluss dieser Tarifregelungen dazu beizutragen, die Verlage in dieser anhaltenden wirtschaftlich schwierigen Situation weiterhin gut durch die Krise zu bringen, indem die Liquidität nicht eingeschränkt wird und den Beschäftigten gleichzeitig als Anerkennung für ihre besonderen Leistungen in der Corona-Krise drei zusätzliche freie Tage gewährt werden.